Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip ist ein im Bilanzrecht (§253 HGB) geregelter Bewertungsgrundsatz, der bei der Ermittlung des Bilanzwertes einer Sache oder eines Rechtes des Anlagevermögens oder Umlaufvermögens angesetzt wird. Der Bilanzwert wird aus dem Marktwert, dem Sachwert oder dem Ertragswert eines Objektes errechnet. Bei einzelnen Bilanzgegenständen wird nach diesem Bewertungsgrundsatz der Wertes am Bilanzstichtag angesetzt, wenn dieser unter den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten liegt. Nach dem Vorsichtsprinzip braucht ein einmal angesetzter niedriger Bilanzwert in Folgejahren nicht nach oben korrigiert werden.Vermögensgegenstände, für die mehrere Wertansätze in Frage kommen, sind mit dem niedrigsten Wert zu bilanzieren, um eine verlustfreie Bewertung zu erreichen. Das Niederstwertprinzip lässt sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung im Handelsgesetzbuch in drei Bereiche einteilen:
- Strenges Niederstwertprinzip
- Gemildertes Niederstwertprinzip
- Erweitertes Niederstwertprinzip
Table of contents |
2 Gemildert 3 Erweitert 4 Steuerliche Auswirkungen |
Das strenge Niederstwertprinzip gilt für Vermögensgegenstände, die im Umlaufvermögen ausgewiesen werden. Für sie besteht Abwertungspflicht auf den niedrigsten Wert.
Das gemilderte Niederstwertprinzip gilt für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Für sie besteht diese Abwertungspflicht nur bei einer dauerhaften Wertminderung. Ansonsten besteht das Abwertungswahlrecht, d.h. der Bilanzierungspflichtige kann wählen, ob er diesen Gegenstand niedriger als zu den Anschaffungskosten aktivieren will.
Als erweitertes Niederstwertprinzip wird die Vorschrift verstanden, wonach im Umlaufvermögen Abschreibungen wegen zukünftiger Wertschwankungen erfolgen können.
Die aus dem Niederstwertprinzip resultierenden Wertberichtigungen sind teilweise auch steuerwirksam. Dies kann aufgrund der wechselnden Rechtslage aber hier nicht ausführlich dargestellt werden.
siehe auch: Wertberichtigung, Abschreibung, Pauschalwertberichtigung
RechtshinweisStreng
Gemildert
Erweitert
Steuerliche Auswirkungen