Guter Glaube
Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt in verschiedenen Fällen den Guten Glauben (lat bona fides). Dabei handelt es sich um einen Vertrauensschutz in einen Rechtsschein, also einen Eindruck der Tatsachenlage, die das Recht für erheblich und schutzwürdig hält.Das Fehlen von gutem Glauben bezeichnet man als Bösgläubigkeit.
Im Sachenrecht
Von besonderer rechtlicher Bedeutung ist der gutgläubige Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen gemäß § 932 BGB. Ein Erwerber kann von einem Veräußerer, der nicht Eigentümer, aber Besitzer ist, Eigentum an der Sache erwerben. Die Voraussetzung ist, dass der Erwerber gutgläubig in Bezug auf das Eigentum des Veräußerers ist. Er darf also weder wissen, noch aufgrund grober Fahrlässigkeit nicht wissen, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, so § 932 Absatz 2 BGB. Damit trifft das Gesetz eine Definition des Guten Glaubens. Die Sache darf dem richtigen Eigentümer aber nicht abhanden gekommen - also etwa gestohlen - sein, bestimmt § 935. Hier bildet der Besitz des Veräußerers an der Sache den Rechtsschein, auf den der Erwerber vertrauen darf.
Rechtshinweis