Erbvertrag
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2 Abschluss des Erbvertrags 3 Inhalt 4 Wirkungen |
Der Erbvertrag ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung Regelungen über das Schicksal des eigenen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner binden kann. Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine sichere Position in Gestalt einer Anwartschaft. Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften (etwa Grundstücksübertragungen, oder - in der Praxis sehr häufig - mit einem Ehevertrag) verbunden werden.
Der Erbvertrag muss durch den Erblasser höchstpersönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit des anderen Vertragspartners vor dem Notar geschlossen werden. Der Erbvertrag setzt neben der Testierfähigkeit wegen der Existenz eines Vertragspartners auch Geschäftsfähigkeit voraus.
Vertragsmäßig, also mit Bindungswirkung gegen über dem Vertragspartner des Erblassers, können nur Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage erfolgen. Daneben kann der Erblasser einseitig, d. h. ohne vertragsmäßige Bindung, jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann. Der Erbvertrag kann nicht nur einseitig abgeschlossen werden, es können auch beide (oder gar mehrere) Vertragspartner im Erbvertrag letztwillige Verfügungen (vertragsmäßig und einseitig) treffen.
Die vertragsmäßige Verfügung bindet den Erblasser. Eine zur vertragsmäßigen Verfügung widersprüchliche spätere letztwillige Verfügung ist unwirksam. Dagegen bleibt der Erblasser bei Verfügungen unter Lebenden grundsätzlich frei. Er kann mit seinem Vermögen grundsätzlich zu Lebzeiten weiterhin tun und lassen was er will. Hierdurch ergibt sich das in der Praxis häufige Problem der beeinträchtigenden Schenkung (Beispiel: Der vertragsmäßig gebundene Erblasser verschenkt wesentliche Teile seines Vermögens an Dritte). Solche beeinträchtigenden Schenkungen sind wirksam, der Vertragserbe kann aber nach dem Tode des Erblassers vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen, wenn die Schenkung in der Absicht gemacht worden ist, den Vertragserben zu beeinträchtigen. Der Bundesgerichtshof definiert diese Beeinträchtigungsabsicht dahin, dass der Erblasser an der Schenkung kein lebzeitiges Eigeninteresse gehabt haben darf.
RechtshinweisDefinition
Abschluss des Erbvertrags
Inhalt
Wirkungen