Notar
Notar (lat notarius, Geschwindschreiber) kann nur ein deutscher Staatsbürger werden, der zum Richteramt befähigt ist, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz). Der Erstbewerber darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zu seinem 70. Lebensjahr ausüben.Notare werden unterschieden in
- hauptberufliche Notare auf Lebenszeit,
- Anwaltsnotare und
- Amtsnotare.
Table of contents |
2 Haupttätigkeiten 3 Hauptberufliche Notare 4 Anwaltsnotare 5 Amtsnotare 6 Vergütung 7 Weblinks |
Um hauptberuflicher Notar zu werden, muss man sich bei der Landesjustizverwaltung des Landes bewerben, in dem man später als Notar arbeiten will. Von dieser wird man, nach entsprechender Eignung zum Notarassessor ernannt und nach Anhörung der örtlichen Notarkammer von dessen Präsidenten an einen Notar überwiesen. Der Dienst als Notarassessor geht über drei Jahre.
Nach seiner Zeit als Assessor wird dem künftigen Notar ein Amtssitz zugewiesen. Das sind Städte unter 100.000 Einwohner oder, wenn mehr Einwohner, ein Stadtteil oder Amtsgerichtsbezirk. Der Amtsbereich eines Notars umfasst den Bezirk des Amtsgerichtes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat. Der Amtsbezirk des Notars wiederum ist der Bereich des Oberlandesgerichtsbezirkes, in dem der Notar seinen Amtssitz hat.
Nach Anhörung der Notarkammer bestellt die Landesjustizverwaltung den neuen Notar und überreicht ihm seine Bestellungsurkunde mit Nennung des Amtsbezirkes, dem Ort des Amtssitzes und der Dauer seiner Bestellung. Vor dem Präsidenten des Landesgerichts legt er seien Amtseid ab. Erst dann kann er tätig werden.
Gerichtsbezirke, die vor dem 1. April 1961 das Amt des Notars als Nebenberuf mit einem Anwalt besetzten, können dies auch weiterhin. Dazu muss der bewerbende Anwalt eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung aufweisen und in dem Amtsbereich, in dem er tätig werden möchte, drei Jahre ununterbrochen als hauptberuflicher Anwalt tätig gewesen sein. Seine Bestellung verläuft wie die eines hauptberuflichen Notars.
Bevor ein Notar oder Anwaltsnotar mit der Arbeit beginnen kann, muss er eine Berufshaftpflichversicherung abgeschlossen haben, um im Falle eines Schadens aufgrund seiner Tätigkeit abgesichert zu sein. Erlischt diese während seiner Tätigkeit, kann er des Amtes enthoben werden.
Notare sind Träger eines öffentlichen Amtes, unterliegen aber, weil sie das Recht vertreten, der Aufsicht der Landesjustizverwaltung (siehe Bundesnotarordnung, BNotO). Sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.
Ihre Haupttätigkeit ist die Beurkundung von Rechtsgeschäften jeglicher Art und die Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften. Für die Ausübung erhalten sie Dienstsiegel und -stempel. Des Weiteren sind sie verpflichtet, ihre Klienten (Kunden) zu betreuen und in juristischen Fragen zu beraten. Ohne triftigen Grund darf ein Notar keine Amtshandlung verweigern.
Hauptberufliche Notare dürfen keine weitere bezahlte Amtstätigkeit oder einen weiteren gewerblichen Beruf ausüben. Eine bezahlte Nebentätigkeit kann nur auf Antrag bei und mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde begonnen werden, ebenso eine Tätigkeit im Vorstand, im Aufsichtsrat oder als Berater eines Unternehmens.
Der Anwaltsnotar hingegen kann nebenbei auch Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer sein.
Das Einkommen eines Notars richtet sich nach der Art seiner Tätigkeit. Diese sind mit entsprechenden Kostensätzen verbunden, welche von einem Gesetz, der "Kostenordnung" festgelegt werden.
Als Amtsperson sollte ein Notar im Rahmen seiner Dienstzeit immer erreichbar sein. Daher muss eine eventuelle Abwesenheit, etwa durch Krankheit, Urlaub oder Fortbildung grundsätzlich der Aufsichtsbehörde gemeldet werden, vor allem bei mehrwöchigem Ausfall, damit ein Stellvertreter bestellt werden kann. Bei Notaren können dies nur weitere Notare, Notarassessoren oder Notare a.D (außer Dienst) sein. Bei Anwaltsnotaren auch Rechtsanwälte.
Anwaltsnotare sind Rechtsanwälte, die in Bundesländern, die nicht das hauptberufliche Notariat ("Nur-Notariat") gesetzlich vorschreiben, beantragen können, zusätzlich zu ihrer Stellung als Rechtsanwalt als Notar zugelassen zu werden. Zulassungskriterien sind, in den Bundesländern unterschiedlich geregelt, u. a. Zahl der im Land praktizierenden Notare, Arbeitsanfall nach Durchschnittszahl der Beurkundungen im Amtsbezirk, Wartezeiten, Examensnoten etc.
Besonderheiten gelten aus historischen Gründen gemäß §§ 114, 115 BNotO in Baden-Württemberg. Im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart gibt es neben hauptberuflichen Notaren und Anwaltsnotaren auch beamtete Notare (Bezirksnotare). Diese erwerben die Befähigung zum Amt eines Bezirksnotars durch eine besondere Ausbildung und Ablegung einer Notarprüfung. Im badischen Rechtsgebiet hingegen gibt es ausschließlich beamtete Notare mit der Befähigung zum Richteramt.
Die Bezirksnotare im Bezirk des Oberlandesgericht Stuttgart sind auch als Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftsrichter tätig. Die Amtsnotare im Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe sind auch als Nachlass- und Grundbuchrichter tätig.Bestellung zum Notar
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