Auflage (Erbrecht)
Dieser Artikel befasst sich mit der Bedeutung des Begriffs "Auflage" im Erbrecht. Andere Bedeutungen unter AuflageDurch eine Auflage kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag dem Beschwerten (in der Regel dem Erben) jede rechtlich zulässige Handlung (Tun oder Unterlassen) auferlegen. Als Beispiele kommen Pflege des Grabes, Veranstaltungen zur Erinnerung an den Verstorbenen, insbesondere aber Verfügungsverbote über bestimmte Gegenstände des Nachlasses in Betracht. Der wesentliche Unterschied zum Vermächtnis besteht darin, dass durch die die Auflage niemand begünstigt, sondern nur der Beschwerte belastet wird. Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde (im Jargon "Neiderbe" genannt). Beachtet also z. B. der mit der Auflage der Grabpflege beschwerte Erbe die Auflage nicht, so kann die Erfüllung von demjenigen gerichtlich durchgesetzt werden, der Erbe wäre, wenn nicht der Beschwerte geerbt hätte.
Rechtshinweis