Aneignung
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Aneignung ist nach deutschem Sachenrecht der Erwerb des Eigentums an einer herrenlosen, beweglichen Sache. Als herrenlose Sache gelten alle Sachen, an denen derzeit kein Eigentum (mehr) besteht. Es sind dies insbesondere wilde, in Freiheit lebende Tiere, bei denen aber, soweit es sich um jagdbares Wild handelt, das Aneignungsrecht allein dem Jagdausübungsberechtigten zusteht. Herrenlos sind auch die beweglichen Sachen, an den der vorherige Eigentümer das Eigentum durch Willenserklärung und Aufgabe des Besitzes aufgegeben hat.
Soweit ein Aneignungsrecht nicht besteht und die Aneignung auch nicht gesetzlich verboten ist, erfolgt die Aneignung durch Begründung von Eigenbesitz. Es handelt sich dabei nicht um ein Rechtsgeschäft, sondern um einen Realakt, so dass auch nicht geschäftsfähige Personen sich eine Sache aneignen können, wenn sie nur die natürliche Fähigkeit besitzen, über eine Sache die tatsächliche Herrschaft mit dem Willen auszuüben, sie als eigene zu besitzen.Recht