Sachenrecht
Das Sachenrecht regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also z.B. die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also z.B. Übereignung und Besitzverschaffung) normiert.Im Sachenrecht herrscht, anders als im Schuldrecht, wo durch Vereinbarung neue Vertragstypen geschaffen werden können, Typenzwang, d.h. es gibt nur die im Gesetz im einzelnen ausdrücklich geregelten Arten von dinglichen Berechtigungen an einer Sache. Dies sind:
- Erbbaurecht
- Nießbrauch
- Grunddienstbarkeit
- persönliche Dienstbarkeit
- Reallast
- Hypothek
- Grundschuld
- Pfandrecht
- Vorkaufsrecht
- Vormerkung
Siehe auch: Besitz, Fundrecht, Grundstück, Immobilie, Übereignung
Rechtshinweis