Rechtsgeschäft
Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den der Eintritt eines gewollten privatrechtlichen Erfolges geknüpft ist. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden die Begriffe der Willenserklärung und des Rechtsgeschäftes häufig synonym verwendet. Ein Rechtsgeschäft kann einseitig (z.B. Kündigung) oder mehrseitig (z.B. Vertrag) sein.Das Rechtsgeschäft ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der "Rechtshandlung". Bei der Rechtshandlung tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen desjenigen ein, der handelt. Handlungen, die im Prozess vorgenommen werden, sind ebenfalls keine Rechtsgeschäfte.
Das Rechtsgeschäft wird durch mehrere Attribute konkretisiert:
Das abstrakte Rechtsgeschäft bezeichnet das Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Rechtsgrund vorgenommen wird. In Deutschland wird im Zivilrecht die Lehre vom Abstraktionsprinzip vertreten: Das Zuwendungsgeschäft kann daher wirksam sein, ohne dass ein Rechtsgrund (kausales Rechtsgeschäft) vorliegt.
Jede Verfügung, z. B. die Übereignung oder die Abtretung, ist ein abstraktes Rechtsgeschäft. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte, wie z. B. das Schuldanerkenntnis oder das Schuldversprechen, gehören zu den abstrakten Rechtsgeschäften.
Das kausale Rechtsgeschäft gibt den Rechtsgrund für das abstrakte Rechtsgeschäft vor. Der vom kausalen Rechtsgeschäft getragene Rechtsgrund stellt den rechtlich anvisierten Erfolg des Geschäftes dar. Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften ist eine Einigung über den Rechtsgrund erforderlich.
Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig. Dabei ist ohne Bedeutung, an wieviele Personen das einseitige Rechtsgeschäft geknüpft wird. Sind zwei Personen zugleich Mieter einer Wohnung, können sie nur gemeinsam kündigen. Dieses einseitige Rechtsgeschäft wird auch Gesamtakt genannt.
Bei streng einseitigen Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung nicht an eine andere Person gerichtet und zugleich nicht empfangsbedürftig. Beispiel hierfür ist das Testament.
Empfangsbedürftig sind dagegen Kündigung und Auslobung, wobei letztere der Öffentlichkeit zugehen muss.
Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen, die wechselseitig durch mindestens zwei Personen erklärt wurden.
Bei den personenrechtlichen Rechtsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die konkret auf die Person oder deren Stand bezogen sind.
Die personenrechtlichen Rechtsgeschäfte können in der Regel nur persönlich vorgenommen werden. Sie sind bedingungsfeindlich und bedürfen regelmäßig einer bestimmten Form (z. B. die Eheschließung gemäß § 1310 BGB).
Das fehlerhafte Rechtsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, das mangelbehaftet ist. Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist nichtig. Weitere Stufen sind die relative Unwirksamkeit, die schwebende Unwirksamkeit und die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes.
RechtshinweisAbstraktes Rechtsgeschäft
Kausales Rechtsgeschäft
Einseitiges Rechtsgeschäft
Mehrseitiges Rechtsgeschäft
Personenrechtliches Rechtsgeschäft
Fehlerhaftes Rechtsgeschäft