Vermittlungsgutschein
Nach § 421g SGB III haben in Deutschland Arbeitnehmer mit Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, die nach drei Monaten noch nicht vermittelt sind oder in einer Abeitsbeschaffungsmaßnahme bzw. einer Strukturanpassungsmaßnahme beschäftigt sind, Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verplichtet sich die Bundesagentur für Arbeit, einen vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittler zu bezahlen, wenn dieser dem Arbeitnehmer eine mindestens 15 Wochenstunden umfassende versicherungspflichtige Tätigkeit beschafft.Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten
Der Vermittlungsgutschein wird je nach Dauer der Arbeitslosigkeit in Höhe von 1.500 €, 2.000 € oder 2.500 € ausgestellt. Für Beschäftigte in einer Abeitsbeschaffungsmaßnahme bzw einer Strukturanpassungsmaßnahme ist die Dauer der Arbeitslosigkeit vor Beginn der Maßnahme maßgeblich. Wenn man vor der Maßnahme nicht selbstständig war, wird der Vermittlungsgutschein in Höhe von 1.500 € ausgestellt.
Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 € bei Beginn der Beschäftigung, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.
Rechtshinweis