Notweg
Die Regelungen über den Notweg sind Teil des deutschen Sachenrechts, genauer: des Nachbarrechts.Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so kann der Eigentümer gem. § 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) von den Nachbarn verlangen, dass sie die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen, für die die Bestimmungen über die Rente beim Überbau sinnentsprechend gelten. Das Notwegrecht endet, wenn die Verbindung zu einem öffentlichen Weg - etwa durch Neubau - hergestellt wird. Ein Notwegrecht ist gem. § 918 BGB ausgeschlossen, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Weg durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers (in der Praxis meist eine Bebauung des bisherigen eigenen Weges) aufgehoben wird.
Rechtshinweis