Mäklervertrag
Der Mäklervertrag ist in Deutschland nach Auffassung der Rechtslehre ein auftragsähnliches Schuldverhältnis, bei dem sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Vertragspartner eine Vergütung für dessen erfolgreiche Vertragsvermittlung mit einem Dritten zu schulden. Der Mäklervertrag muss kein gegenseitiger Vertrag sein.Das Mäklerrecht ist dispositiv und muss daher nicht nach den gesetzlichen Regeln erfolgen, sonden kann frei ausgehandelt werden. Die Regelungen über den Mäklervertrag werden im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 652 - 655 geregelt. Der Ehemaklervertrag ist in § 656 BGB geregelt.
Rechtshinweis