Heerschild
Die ursprüngliche Bedeutung des Begriffes
Heerschild, nämlich als eine militärische Rangordnung, entsprechend der Fähigkeit Männer für einen Kriegszug bereitzustellen, wird in mittelalterlichen Texten abgewandelt und erhält schließlich im lehnrechtlichen Teil des Sachsenspiegels des
Eike von Repgow die Bedeutung einer Gliederung der
feudalen Gesellschaft. Dort ist die Gesellschaft des feudalen Staates in sieben Heerschilde eingeteilt. Der erste Heerschild ist der König oder Kaiser als oberster Lehnsherr. Darauf folgt der zweite Heerschild, der von den Bischöfen und Äbten des Reiches gebildet wird. Den dritten Heerschild stellen die weltlichen Fürsten, vor den "freien Herren", also Adeligen die keine Fürsten sind, im vierten Heerschild. Der fünfte und sechste Heerschild wird von den schöffen- und nicht schöffenbaren Freien gebildet, also Nicht-Adeligen, die zum Richteramt fähig (5. Heerschild) oder unfähig (6. Heerschild) waren. Über den siebten Heerschild bleibt der Sachsenspiegel vage, sowohl was dessen Zusammensetzung anbelangt, als auch darüber, ob er im eigentlichen Sinne einen Heerschild darstellt. Ausgehend von dieser Gesellschaftseinteilung behandelt der Sachsenspiegel dann die lehnsrechtlichen Rechte und Pflichten der einzelnen Heerschilde.