Gnadenrecht
Das Recht zu Gnadenerweisen umfasst die Befugnis, rechtskräftig verhängte Strafen (in Ausnahmefällen auch Maßregeln der Besserung und Sicherung) zu erlassen, umzuwandeln, zu ermäßigen oder auszusetzen. Gnadenerweise können durch Begnadigung im Einzelfall oder als generelle Maßnahme durch Amnestie ergehen.In der Bundesrepublik Deutschland verfügt der Bundespräsident über das Recht, Begnadigungen auszusprechen, soweit die Verurteilung durch Bundesgerichte erfolgt ist oder Gerichte der Länder gem. Art. 96 Abs. 5 GG ausnahmsweise Gerichtsbarkeit des Bundes ausgeübt haben. Soweit eine Verurteilung in Wahrnehmung der regelmäßigen Gerichtsbarkeit der Länder erfolgt ist, steht das Begnadigungsrecht den Ministerpräsidenten bzw. in den Stadtstaaten dem (regierenden oder ersten) Bürgermeister zu. Die Inhaber des Begnadigungsrechts haben ihre Befugnis in weniger bedeutsamen Fällen regelmäßig in Gnadenordnungen auf nachgeordnete Stellen übertragen. Amnestien hingegen bedürfen eines Gesetzes.
Rechtshinweis