Erziehungsbeistand
Der Erziehungsbeistand und der Betreuungshelfer gehören nach §30 KJHG zu den Hilfen zur Erziehung (§27 KJHG).Der Erziehungsbeistand wird oft auch als Einzelfallhelfer bezeichnet. Die Aufgaben der Einzelfallhilfe sind in der Praxis nicht immer klar von der Sozialpädagogischen Familienhilfe getrennt. Im Gegensatz zu ihr liegt aber der Fokus auf die sozialpädagogische Einzelbetreuung eines einzelnen Kindes bzw. Jugendlichenen in schwierigen Lebenssituationen.
Die Betreuungshilfe würde mit der Novellierung des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) 1990 mit ins KJHG aufgenommen, ist somit eine Sozialleistung. Dennoch wird sie mehrheitlich in ihrer ursprünglichen Ausprägung auf Anordnung eines Jugendrichters als „Erziehungsmaßregel" verwendet.
Hinweis: Die rechtlichen Ausführungen in diesem Artikel beziehen sich auf die Bundesrepublik Deutschland. Rechtshinweis