Culpa in contrahendo
Culpa in contrahendo (lat. Verschulden bei Vertragsschluss), oft auch c.i.c. abgekürzt, bezeichnet die schuldhafte Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis.Dieses in Deutschland bis zur Schuldrechtsmodernisierung 2002 gesetzlich (nun § 311 Abs. 2 BGB) nicht geregelte Institut hat sich aus einer gefestigten Rechtsprechung entwickelt.
Es geht dabei um Ersatz eines außervertraglichen (Vertrauens-)Schadens. Der Anspruch ergibt sich in besonderen Fällen eines vertrauensbildenden (Geschäfts-)Kontaktes aus der Konstruktion eines Schuldverhältnisses, das sich nicht aus einem Vertrag oder den sonstigen gesetzlichen Regelungen ergibt. Dieser Kontakt kann durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen entstehen.
Werden beispielsweise einem Unternehmensberater von einem potentiellen Mandantenunternehmen während der Akquisephase Geschäftsgeheimnisse anvertraut, kommt im Anschluss aber kein Vertrag zu Stande, und der Unternehmensberater veröffentlicht daraufhin die Geschäftsgeheimnisse dieses Interessenten, so liegt ein Fall der culpa in contrahendo vor.