Arbeitslosengeld II
Das Arbeitslosengeld II ist eine neue Sozialleistung in Deutschland, die zum 01.01.2005 die Arbeitslosenhilfe und die Sozialhilfe bei erwerbsfähigen Beziehern ablösen wird. Die Einführung ist am 9.7.2004 vom Bundesrat abschließend beschlossen worden. Nach dem Grundsatz "Fördern und Fordern" soll der Hilfeempfänger bei der Arbeitssuche stärker unterstützt, zugleich aber auch zu verstärkten eigenen Bemühungen gezwungen werden.Das bisherige Arbeitslosengeld wird als Arbeitslosengeld I fortbestehen.
Table of contents |
2 Zuständigkeiten 3 Rechtsgrundlage 4 Sozialgeld 5 Grundsicherung 6 Verwandte Themen 7 Weblink |
Das Arbeitslosengeld II richtet sich, anders als die vormalige Arbeitslosenhilfe, nicht nach dem letzten Nettolohn, sondern am Bedarf des Empfängers. Die Höhe entspricht in etwa der heutigen Sozialhilfe, jedoch mit stärkerer Pauschalierung bisher auf Antrag gezahlter einmaliger Leistungen (z.B. für Hausrat oder Bekleidung).
Zusätzlich werden angemessene Wohnungs- und Heizkosten erstattet.
Die monatliche Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts liegt bei 345 Euro (West) und 331 Euro (Ost). Paare erhalten jeweils 90% dieser Regelleistung (311 Euro West/298 Euro Ost).
Für Kinder gibt es pauschalierte Zuschläge: 207 Euro West (199 Euro Ost) für Kinder bis 14 Jahre, 276 Euro West (265 Euro Ost) für Kinder bis 18 Jahre. Alleinerziehende erhalten zusätzlich einen Mehrbedarfszuschlag von 138 Euro West (132 Euro Ost).
Für Bezieher bisheriger Arbeitslosenhilfe wird die Einführung des Arbeitslosengeldes II in vielen Fällen eine Senkung oder gar Streichung ihrer bisher bezogenen Leistungen bedeuten, da das Einkommen und Vermögen von Familienangehörigen, v.a. Ehepartnern oder eheähnlichen Lebensgefährten, weit stärker berücksichtigt wird als bei der Arbeitslosenhilfe.
Zwar bleibt ein Pkw und ein angemessenes Eigenheim unberücksichtigt. Sonstiges Vermögen über einen Grundfreibetrag von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr hinaus (mind. 4.100 Euro, max. 13.000 Euro) muß aber verbraucht werden, bevor Arbeitslosengeld II gezahlt wird. Lediglich für Hilfebezieher, die vor dem 1. Januar 1948 geboren sind, gilt ein höherer Freibetrag von 520 Euro je vollendetem Lebensjahr.
Bei Vermögen, dass der Altersvorsorge dient und bis dahin fest angelegt ist (z.B. "Riester-Rente"), ist ein weiterer Betrag in Höhe von 200 Euro je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners anrechnungsfrei.
Träger des Arbeitslosengeldes II ist grundsätzlich der Bund und nicht wie bei der Sozialhilfe die Kommune. Die Kommunen müssen jedoch die Unterkunftskosten gegenfinanzieren.
Das Arbeitslosengeld II soll nach dem Willen der Bundesregierung von sogenannten Arbeitsgemeinschaften ("ARGE") der örtlichen Arbeitsagentur und der Sozialhilfeträger (Städte, Landkreise) bewilligt und bearbeitet werden. Solche Arbeitsgemeinschaften müssen jedoch zuvor vor Ort gegründet werden, was bisher in den seltensten Fällen geschehen ist (hauptsächlich in großen Städten). Es ist jedoch mit der Gründung weiterer Arbeitsgemeinschaften zu rechnen und es werden auch solche vorbereitet.
Alternativ hierzu können nach dem Gesetz Kommunen auch selbst das Arbeitslosengeld II bewilligen ("Optionsmodell") oder Lebensunterhalt und Unterkunftskosten getrennt von Agentur für Arbeit und Kommune bewilligt werden, was jedoch für alle Beteilgten der umständlichste Weg ist (Parallelbearbeitung, Zuständigkeit nach Gesetz) und den ursprünglich geplanten Vorteil der Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zunichte macht.
Das Optionsmodell wird in der Praxis zum 01.01.2005 voraussichtlich nur in 65 sogenannten Modelllandkreisen bzw. -städten zum tragen kommen, da sich Bundesregierung und Bundesratsmehrheit nicht auf eine weiterführende Lösung über den Modellcharakter hinaus zu einem Ausführungsgesetz einigen konnten.
Alle Regelungen zum Arbeitslosengeld II sind im Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - festgelegt (SGB II). Bestimmte Vorschriften wie etwa die Regelungen zur Bestimmung der Träger und der von ihnen zu erbringenden Leistungen sind bereits in Kraft; die wesentlichen - für die Betroffenen maßgeblichen - Teile gelten ab 01.01.2005.
Nach § 7 SGB II ist jede erwerbsfähige, hilfebedürftige Person zwischen 15 und unter 65 Jahren nach Ablauf der Bezugsdauer für das Arbeitslosengeld I anspruchsberechtigt. Als erwerbsfähig gilt, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Als hilfebedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenem Einkommen oder Vermögen selbst zu decken.
Unterschiede zum bisherigen Recht sind die verschärfte Bedürftigkeitsüberprüfung im Vergleich zur Arbeitslosenhilfe und die verschärften Zumutbarkeitsregelungen bei der Annahme von Arbeitsstellen.
Künftig ist jede Arbeit zumutbar, zu der der Betroffene geistig, seelisch und körperlich in der Lage ist und soweit keine der gesetzlichen Ausnahmetatbestände (wie z.B. die Erziehung eines unter 3-jährigen Kindes oder die Pflege eines Angehörigen) vorliegen. Auch Minijobs müssen angenommen werden. Auf die Qualifikation wird keine Rücksicht genommen.
Ausgeweitet werden auch die Sanktionsmöglichkeiten: Wer ein angebotenes Stellenangebot ausschlägt oder Eingliederungsmaßnahme ablehnt, dem wird die Regelleistung für 3 Monate um 30% gekürzt. Jugendlichen unter 25 Jahren kann die Unterstützung für die Dauer von drei Monaten sogar komplett gestrichen werden. Auch wer ohne wichtigen Grund einen Termin bei der Bundesagentur für Arbeit versäumt, riskiert eine dreimonatige Kürzung um 10%.
Sozialgeld erhalten die Familienangehörige von Arbeitslosengeld II-Beziehern, die selbst nicht erwerbsfähig sind, z.B. Kinder. Das Sozialgeld entspricht in der Höhe den Bedarfssätzen des Arbeitslosengeld II.
Rentner und dauerhaft Erwerbsunfähige erhalten gegebenenfalls kein Arbeitslosengeld II, sondern eine Grundsicherung.Höhe
Zuständigkeiten
Rechtsgrundlage
Sozialgeld
Grundsicherung