Allgemeines Eisenbahngesetz
Das Allgemeine Eisenbahngesetz (AEG) gilt für Eisenbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen und die nach ihrer Bau- oder Betriebsweise ähnlichen Bahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Eisenbahngesetz |
Voller Titel: | Allgemeines Eisenbahngesetz |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | AEG |
FNA: | 930-9 |
Verkündungstag: | 27. Dezember 1993 (BGBl. I 1993, S. 2378, 2396) |
Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2004 (BGBl. I 2003, S. 2518) |
Als Ziel des Gesetzes wird definiert: "(2) Mit dem Ziel bester Verkehrsbedienung haben Bundesregierung und Landesregierungen darauf hinzuwirken, daß die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger angeglichen werden, und daß durch einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftlich sinnvolle Aufgabenteilung ermöglicht wird."
Das Gesetz dient der Umsetzung der E(W)G-Richtlinie 91/440.