Zustimmung
Zustimmung ist die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.
Wird die Zustimmung vorher erklärt, nennt man sie Einwilligung. Die nachträgliche Zustimmung wird als Genehmigung bezeichnet.
Begrifflich zu unterscheiden ist die Einwilligung von der rein tatsächlichen Handlung, mit dem einem anderen ein Tun gestattet wird, z. B. das Einverständnis zum Zutritt, das beim Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) den strafrechtlichen Tatbestand entfallen lässt; die Einwilligung zur Körperverletzung, die bei ärztlichen Heilbehandlungen eine Rolle spielt; sowie die Genehmigung von der Bestätigung eines Rechtsgeschäfts.
Die Zustimmung einer Behörde wird immer als Genehmigung (Erlaubnis) bezeichnet, auch wenn sie vorher erklärt wird.
Der deutsche Gesetzgeber verwendet jedoch gelegentlich den Begriff der Genehmigung als Oberbegriff für die vorherige und die nachträgliche Zustimmung.
Die Zustimmung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Wichtige Fälle des Zustimmungserfordernisses sind die Geschäfte beschränkt Geschäftsfähiger, die Vertretung ohne Vertretungsmacht und die Verfügungen von Dritten oder Nichtberechtigten.
Die zivilrechtliche Zustimmung ist in den §§ 182 ff. BGB geregelt.Sprachgebrauch des deutschen Rechts
Regelung im deutschen Recht