Zuhälterei
Diskussion über den Löschantrag
Table of contents 1 Dieser Artikel wurde zur Löschung vorgeschlagen
2 StGB § 181a Zuhälterei
3 Weiterführende Links
Dieser Artikel wurde zur Löschung vorgeschlagen
Um dem Anspruch einer Enzyklopädie gerecht zu werden, sollten neue Artikel in der Wikipedia bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit nachfolgende Bearbeiter einen Anreiz für den weiteren Ausbau und Leser keinen schlechten Eindruck bekommen. Autoren sollten insbesondere darauf achten, * immer in ganzen Sätzen zu formulieren (keine Stichwort- und Datenwüsten). * einen beschreibenden, neutralen Stil zu wählen (kein Feuilleton-Stil, keine einseitigen Meinungsbekundungen). * den Begriff zu erklären ("Ein soundso ist ein diesundjenes, das sich durch dies und das auszeichnet") * von Anfang zu verdeutlichen, worin die Bedeutung des Gegenstands liegt, die ihn in einer allgemeinen Enzyklopädie erwähnenswert macht. (Also: "Die Beatles waren die erfolgreichste Popgruppe der 60er Jahre", nicht: "die Beatles waren eine Popgruppe"). Bitte haben Sie Verständnis, dass nicht jedes Objekt der Erde Aufnahme in eine Enzyklopädie finden kann und dass hier nicht der Platz ist, um Personen oder Produkte zu bewerben. Dieser Artikel erfüllt nach Ansicht des Antragstellers die Qualitätskriterien der Wikipedia nicht – er sollte daher verbessert werden (am besten von Ihnen, dem Autor, oder von anderen Benutzern, die hier helfen möchten). Geschieht dies nicht, wird der Artikel nach Ablauf einer Frist von ca. einer Woche gelöscht. Auf der unten angegebenen Seite kann gegen die Löschung Einspruch erhoben werden.
Noch wichtiger ist es aber jetzt, den Artikel zu verbessern. Hinweise über die Anforderungen an Artikel finden Sie unter Tipps für Anfänger, Was Wikipedia nicht ist, Stubs, Wie schreibe ich gute Artikel.
Hier der Grund, warum dieser Artikel konkret nicht den Qualitätsanforderungen entspricht: nur ein Auszug aus dem StGB. 14:02, 27. Jul 2004 (CEST)
StGB § 181a Zuhälterei
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.