Zueignungsabsicht
Zueignungsabsicht ist ein juristischer Fachbegriff, der die Absicht einer Person beschreibt, sich eine Sache anzueignen (siehe ''Diebstahl, Unterschlagung).Die Zueignungsabsicht unterteilt sich in zwei Komponenten:
Table of contents |
2 Enteignungskomponente (negative Komponente) 3 Beachte zum Rückführungswillen |
a) Aneignung bedeutet die Einverleibung in das Tätervermögen oder in das Vermögen eines Dritten.
b) Als Vorsatzform ist für die Aneignungskomponente dolus directus ersten Grades erforderlich. Dem Täter muss es gerade darauf ankommen, sich oder einem Dritten die Sache anzueignen.
c) Ausreichend ist, wenn die Aneignungsabsicht auf eine nur vorübergehende Einverleibung der Sache gerichtet ist.
a) Enteignung bedeutet die Verdrängung des Berechtigten aus seiner wirtschaftlichen Position an der Sache.
b) Als Vorsatzform reicht für die Enteignungskomponente dolus eventualis aus (der Täter muss ernstlich damit rechnen und sich damit abfinden, dass der Berechtigte enteignet wird).
c) Erforderlich ist, dass der Enteignungswille auf eine dauerhafte Verdrängung des Berechtigten aus seiner wirtschaftlichen Position gerichtet ist.
RechtshinweisAneignungskomponente (positive Komponente)
Ausnahme: Die beabsichtigte Zerstörung einer Sache kann aber ausnahmsweise die Aneignungskomponente begründen, wenn der Täter gerade durch die Zerstörung den wirtschaftlichen Wert der Sache erlangen will (Fälle des Verbrauchs wie z.B. der Verzehr fremder Speisen).Enteignungskomponente (negative Komponente)
Beachte zum Rückführungswillen
1. Ein die Enteignungskomponente ausschließender Rückführungswille liegt nur vor, wenn der Berechtigte die Sache innerhalb angemessener Frist (aus der Sicht des Opfers darf sich der Verlust nicht als endgültig darstellen) und ohne ins Gewicht fallende Wertminderung zurückerhalten soll.
2. Ein Rückführungswille, verstanden als der Wille den Berechtigten in seine wirtschaftliche Position an der Sache zurückzusetzen, setzt voraus, dass der Berechtigte die Sache als Berechtigter zu-rückerhalten soll.
Die Rückführung muss also unter Anerkennung und darf nicht unter Leugnung des fremden Eigentums erfolgen.
3. Der Rückführungswille fehlt, wenn der Berechtigte zwar die Sachsubstanz, nicht aber den in der Sache unmittelbar selbst verkörperten Sachwert (sog. lucum ex re) zurückerhalten soll.
4. Da für die Enteignungskomponente dolus eventualis genügt, fehlt der Rückführungswille bereits dann, wenn der Täter ernstlich damit rechnet und sich damit abfindet, dass der Berechtigte die Sa-che nicht zurückerhält.
5. Für das Vorliegen der Zueignungsabsicht und damit auch für die Frage des Rückführungswillens ist allein die Vorstellung des Täters im Zeitpunkt der Wegnahme entscheidend.