Zivilschutz
Unter Zivilschutz versteht man in der Bundesrepublik Deutschland im Wesentlichen alle nicht-millitärischen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung, von Betrieben und Einrichtung für das öffentliche Leben.Der "Zivilschutz" unterscheidet sich definitionsgemäß und vor allem hinsichtlich der staatlichen Zuständigkeiten vom "Katastrophenschutz". Das wird oft 'in einen Topf' geworfen, es sind grundsätzlich aber unterschiedliche Sachverhalte und Zuständigkeitsbereiche: Der Zivilschutz fällt in den Zuständigkeitsbereich des Bundes (und ist hier ein Teilbereich der Zivilverteidigung). Der Katastrophenschutz ist Sache der Bundesländer.
Jedoch ist die Zuordnung des "Zivilschutzes" als Teil der "Zivilverteidigung" spätestens seit der Ratifizierung der Zusatzprotokolle zum 4. Genfer Abkommen durch die Bundesrepublik Deutschland fragwürdig geworden. Denn das 1. Zusatzprotokoll definiert "Zivilschutz" als eine Art "humanitäres Grundrecht" der Bevölkerung und löst ihn somit aus dem Status als "Mittel zum Zweck" der Verteidigung heraus. Obwohl Rechtswirklichkeit, hat sich dies jedoch in der Rechtswahrnehmung in Deutschland noch nicht verfestigt. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Einbindung des Zivilschutzes weiter entwickelt.
Überdies ist es derzeit in der politischen Diskussion, die bisherigen klaren Grenzen der Zuständigkeiten (Grundgesetz) auf einander zu zu bewegen und großflächige Gefahrenlagen in Abstimmung zwischen dem Bund und den Ländern zu meistern. Gerade in letzter Zeit (Naturkatastrophen, Gefahr von Explosionsereignissen) ist hier Bewegung in die Reformüberlegungen gekommen.
In Deutschland ist seit dem 1. Mai 2004 das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe mit Sitz in Bonn für den Zivilschutz zuständig.