Zivildienstgesetz
Das Zivildienstgesetz (ZDG; früher Ersatzdienstgesetz, ErsDiG) regelt nach dem Wehrpflichtgesetz und dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz in Deutschland das Recht des Zivildienstleistenden, die Aufgaben und die Organisation des Zivildienstes.Basisdaten | |
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Kurztitel: | Zivildienstgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | ZDG |
FNA: | 55-2 |
Verkündungstag: | 13. Januar 1960 (BGBl. I 1960, S. 10) |
Aktuelle Fassung: | 1. November 2003 (BGBl. I 2003, S. 1592) |
Die Gleichstellung zwischen Zivildienst einerseits und Wehrdienst andererseits wird vom ZDG angestrebt. Die Tauglichkeit zur Heranziehung bestimmt sich wie beim Wehrpflichtgesetz.
Jeder Deutsche unterliegt bis zum Ablauf seines 32. Lebensjahres der Zivildienstüberwachung, sofern er anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist.
Die sonst für Soldaten bestehenden Straftatbestände der eigenmächtigen Entfernung von der Truppe, der Dienstflucht und der Nichtbefolgung von Anordnungn werden im ZDG in den §§ 52-54 wiederholt. Damit gehört das ZDG zum Nebenstrafrecht.
Rechtshinweis