Zitat
Ein Zitat ist eine wörtlich übernommene Stelle aus einem Text oder ein Hinweis auf eine bestimmte Textstelle. Auch andere Medien, wie Bilder und Musik, können als Zitat verwendet werden. In vielen Fällen wird zum Zitat eine Quellenangabe angegeben, indem der Autor und die konkrete Textstelle genannt wird. In der Wissenschaft hat diese als Zitation bezeichnete Form der Verweisung eine wesentliche Funktion.
Bekannte Zitate werden häufig irgendwann als geflügeltes Wort verwendet.
Beispielsweise sind viele Textstellen aus der Bibel so stark im allgemeinen Sprachgebrauch verankert, dass sie kaum mehr als Zitat empfunden werden.
Der deutsche Philologe Georg Büchmann gab 1864 erstmals seine Sammlung "geflügelter Worte" heraus, die seitdem ständig aktualisiert in mehr als 40 Auflagen erschienen ist. Umgangssprachlich und im Journalismus wird ein direkt verwendetes Zitat wörtlicher Rede auch als O-Ton (Originalton) bezeichnet.
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2 Zitate im Deutschen Urheberrecht 3 Weblinks |
Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrechts geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt werden müsste. Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen und die Rechte der Gesellschaft nicht durch Rechte einzelner blockiert werden dürfen (siehe auch Informationsfreiheit).
Zitate sind mit Quellenvermerken zu versehen. Das Zitatrecht dürfen nur Werke beanspruchen, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene "Schaffenshöhe" aufweisen. Demnach dürfen sich Zitatsammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, nicht auf das Zitatrecht berufen. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Die Bedeutung einer Aussage ist nicht geschützt. So unterliegen beispielsweise Nachrichten nicht dem Urheberrecht (wohl aber ihre konkrete Ausformulierung).
Unterschieden werden vom Gesetz:
Zitate und Urheberrecht
Großzitate sind nur bei wissenschaftlichen Arbeiten zulässig. Belletristische Werke sind hiervon grundsätzlich ausgenommen. Diese Regelung wird von einigen Juristen kritisch gesehen, da hiermit nach geltendem Recht auch kürzere Gedichte oder Aphorismen, die sich praktisch nicht auszugsweise zitieren lassen, nicht zitatfähig sind. Voraussetzung für ein Großzitat ist die bereits erfolgte Veröffentlichung in Vervielfältigungsstücken (Buch, Zeitungsartikel, Lehrfilm...). Mündliche Vorträge sind vollständig nicht zitierbar.
Kleinzitate dürfen weiter reichend verwendet werden. Sowohl belletristische Werke als auch mündliche Vorträge sind hier zitierfähig. Der Zitierzweck muss erkennbar sein. Das Zitat muss also in irgendeiner Beziehung zu der eigenen Leistung stehen, beispielsweise als Erörterungsgrundlage. Der Umfang des Zitats muss dem Zweck angemessen sein.
Bildzitate sind rechtlich am schwierigsten zu handhaben. Abgesehen von eventuell wirksamen Persönlichkeitsrechten (Recht am eigenen Bild) sind Bildzitate häufig als Großzitate anzusehen und daher zunächst nur für wissenschaftliche Arbeiten geregelt. Juristen haben versucht, durch Behelfsformulierungen von "kleinen Großzitaten" (oder "großen Kleinzitaten") den Sonderfall der Bildzitate in den Griff zu kriegen. Ein allgemein anerkannter Konsens hat sich hieraus bis dato nicht gebildet. Auch ist bei Abbildungen, insbesondere bei Fotos, eher interpretationsbedürftig, ob es sich um ein Werk mit der notwendigen Schaffenshöhe handelt. Eine ausreichende Rechtssicherheit für Bildzitate besteht bisher nur im politischen Meinungskampf, dessen besonderer Schutz durch das Grundgesetz (Meinungsfreiheit) nicht durch das Urheberrecht eingeschränkt werden darf.
Filmzitate werden als Sonderform von Bildzitaten angesehen. Allerdings ist es in der Filmbranche nicht unüblich, wenn auch rechtlich nicht abgesichert, Parodien auf ganze Filme zu produzieren, die als eigenständige Kunstwerke angesehen und akzeptiert werden, auch wenn das parodierte Original (für diese Kunstform notwendigerweise) eindeutig erkennbar ist.
Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 (Stand: 10.9.2003):
Zitate im Deutschen Urheberrecht
Weblinks
Rechtshinweis