Züchtigungsrecht
Das Züchtigungsrecht bezeichnet das Recht, körperliche Züchtigungen, die keine Misshandlungen darstellen, durchzuführen.
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In Deutschland bestand seit 1896 ein Züchtigungsrecht des Vaters über seine Kinder. § 1631 Abs. 2 BGB alter Fassung lautete:
Deutschland
Ebenfalls bestand bis 1928 auch ein Züchtigungsrecht des Ehemannes über seine Ehefrau.
Das väterliche Züchtigungsrecht bestand bis zum 1. Juli 1958, als das Gleichberechtigungsgesetz in Kraft trat, da das allein väterliche Züchtigungsrecht einen Verstoß gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz von Mann und Frau in Artikel 3 GG darstellte. Seit 1958 bestand das elterliche Züchtigungsrecht als Gewohnheitsrecht weiter und schloss damit beide Eltern (bzw. jeden Erziehungsberechtigten des Kindes) ein.
Die von Deutschland im Jahre 1992 ratifizierte UN-Kinderrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten u.a., alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen zu treffen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung zu schützen (Artikel 19). Jedoch ließ sich in Deutschland lange keine gesetzliche Änderung durchsetzen, weil eine Kriminalisierung der Eltern nicht gewünscht war.
Im Rahmen der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 wurde § 1631 Abs. 2 BGB so umformuliert:
- Entwürdigende Erziehungsmaßnahmen, insbesondere körperliche und seelische Misshandlungen, sind unzulässig.
- Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.