Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages
Das Amt des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages wurde 1959 geschaffen. Gemäß Artikel 45b Grundgesetz ist der Wehrbeauftragte ein Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle der Bundeswehr. Die anderen Hilfsorgane sind das Budgetrecht und der Verteidigungsausschuss. Die näheren Bestimmungen regelt das Wehrbeauftragtengesetz.Darin ist festgelegt, dass der Wehrbeauftragte auf Eingabe von Angehörigen der Bundeswehr oder auf eigene Initiative tätig wird und jährlich dem Bundestag einen schriftlichen Bericht über seine Arbeit abliefern muss, der unter http://www.bundestag.de/parlament/wehrbeauftragter/index.html abgerufen werden kann.
Zu seinen Rechten gehört, dass er jede Bundeswehrdienststelle ohne Anmeldung besuchen darf, Auskunft und Akteneinsicht fordern darf und dass er - außer dem Bundestag und dem Verteidigungsausschuss - nicht weisungsgebunden ist.
Jeder Soldat der Bundeswehr hat das Recht, sich ohne Einhaltung des Dienstweg an ihn zu wenden. Dabei kommen Eingaben aus allen Dienstgradgruppen, sogar von Generalen.
Der Wehrbeauftragte ist kein Beamter und darf zur gleichen Zeit kein anderes Amt begleiten. Er wird auf 5 Jahre gewählt.
Wehrbeauftragte seit 1959
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