Wasserverband
Für Deutschland siehe ZweckverbandFür Österreich gilt:
Das österreichische Wasserrechtsgesetz (WRG 1959, ab § 87) sieht vor, dass Wasserverbände gegründet werden können, wenn sich die Maßnahmen von Wassergenossenschaften über mehrere Gemeinden erstrecken.
Als Mitglieder kommen eine Wassergenossenschaft, eine Gebietkörperschaft (z.B. Gemeinde, Stadt, Bundesland) oder ein zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichteter in Frage.
Ein Wasserverband kann freiwillig, mit Beitrittszwang oder durch Bescheid des Landeshauptmannes (Zwangsverband) gegründet werden. Beim Zwangsverband müssen einige Einschränkungen zu den möglichen Tätigkeitsfeldern erfüllt sein (es müssen Maßnahmen zum Hochwasserschutz, der Trinkwasserversorgung, der Abwasserentsorgung, sowie der Gewässeraufsicht oder Beitragsleistung sein, in jedem Fall muss das öffentliche Interesse daran gegeben sein, siehe § 88b, WRG, 1959).
Die Wasserverbände arbeiten nicht gewinnorientiert und ermöglichen die Mitbestimmung der Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
Weiters besteht die Möglichkeit, dass sich Wasserverbände und Wassergenossenschaften unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit zu Dachverbänden zusammenschließen.
Wasserverbände spielen eine maßgebende Rolle bei der Organisation der regionalen Wasserwirtschaft Österreichs. Sie ermöglichen den Zusammenschluss der Interessenten zur Lösung wasserwirtschaftlicher Aufgaben in großen, regionalen Einheiten unter Kontrolle der zuständigen Behörden.