Vollzeitpflege
Die Vollzeitpflege (§33 KJHG) gehört zu den Hilfen zur Erziehung (§27 KJHG). Siehe: Pflegeverhältnis, Pflegekind, Pflegeeltern
Vollzeitpflege - lt. § 33 Kinder- u. Jugendhilfe (SGB Achtes Buch)
Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen, sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Für besonders entwicklungsbeeinträchtigte Kinder und Jugendliche sind geeignete Formen der Familienpflege zu schaffen und auszubauen.
Hilfe zur Erziehung - lt. § 27 Kinder- und Jugendhilfe (SGB Achtes Buch)
Ein Personenberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 * gewährt.Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden.
Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13, Abs. 2 ** einschließen.