Verwaltung
Die Verwaltung ist eine Organisation mit dem Auftrag des Verwaltens. Der Auftrag des organisierten Verwaltens besteht aus einem Aufgabenkomplex, der das zeitnahe, aufgabenbezogene Erfassen, Betreuen, Leiten, Lenken und das Verantworten dynamischer Systeme nach stabilen Vorschriften verwirklicht. In diesem Sinne haben alle bürokratisch strukturierten (Groß-)Betriebe in Politik, Religion, Wirtschaft und Kultur Verwaltungen.
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2 Zur Öffentlichen Verwaltung 3 Zur (Miethaus)-Verwaltung 4 Speziell zur Datenverwaltung |
Soziologisches
Der kulturelle Stil einer Verwaltung hängt von ihrer Spitze und im weiteren Sinn von ihrer Gesellschaft ab. So hatten und haben die Höfe von Monarchien (wenn es Erbmonarchien sind) oft Erbämter, setzen kirchliche Verwaltungen oft die Priesterweihe voraus, war der Eintritt in die Verwaltung des klassischen China nur nach schwierigen (auch literarischen und kalligraphischen) Prüfungen möglich, schufen die Verwaltung der Aufklärung (z. B. in Frankreich, Württemberg, Bayern, Preußen) einen eigenen Stil der "rationalen" Verwaltung, Diktaturen Verwaltungen mit weit gehenden Kontrollaufgaben ("Kaderverwaltung") zum Machterhalt und gefügigem Personal, und zeitgenössische Weltfirmen tendieren oft zu dem nicht unähnlicher Personalpolitik (Stäbe
bestehen dann aus Yes Men).
Fachverwaltungen - etwa eines Krankenhauses oder das Inspektorensystem einer Gutsverwaltung - setzen stets auch speziell geschultes Personal voraus.
Siehe auch: Bürokratie, und als soziologische Autoren Max Weber, Niklas Luhmann, Bálint Balla u. v. m.
Zur Öffentlichen Verwaltung
Die öffentliche Verwaltung ist Teil der vollziehenden Gewalt (Exekutive). Jede Tätigkeit des Staates oder anderer Träger öffentlicher Gewalt, die weder der Gesetzgebung noch der Rechtsprechung zuzuordnen ist, fällt in den Bereich der Exekutiven. Im engeren Sinne wird unter öffentlicher Verwaltung jedes Verwaltungshandeln verstanden, das dem Vollzug von Gesetzen dient. Deshalb ist die Regierungstätigkeit (Regierungsgewalt) nicht Teil der Verwaltung im engeren Sinn.
Nach den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unterscheidet man zwischen der Eingriffsverwaltung (beispielsweise Gewerbeuntersagung), der Leistungsverwaltung (zum Beispiel Gewährung von Sozialhilfe) und der Planungsverwaltung (beispielsweise Aufstellung eines Flächennutzungsplans).
Die Handlungsformen der öffentlichen Verwaltung können öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Öffentlich-rechtlich handelt die Verwaltung bei der Hoheitsverwaltung und der so genannten schlichten Hoheitsverwaltung, privatrechtlich im Verwaltungsprivatrecht, bei der Fiskalverwaltung und der erwerbswirtschaftlichen Betätigung.
Träger der öffentlichen Verwaltung sind der Bund, die Bundesländer und die kommunale Selbstverwaltung. Wird die Verwaltung durch Bund und Länder ausgeübt, spricht man von unmittelbarer Staatsverwaltung, werden andere Rechtsträger (zum Beispiel Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie beliehene (bewidmete) Unternehmer oder Handwerker privaten Rechts (beispielsweise eine Talsperren-AG, ein Schornsteinfegermeister, TÜV oder DEKRA; siehe Beliehener)) beauftragt, spricht man von mittelbarer Staatsverwaltung.
Zur öffentlichen Verwaltung siehe auch: Ministerialverwaltung, Kommunalverwaltung, Stichwortverzeichnis Recht