Verunglimpfung
Verunglimpfung einer Person oder Einrichtung ist eine krasse Herabwürdigung der Betroffenen. § 90a StGB spricht in dem Zusammenhang von "beschimpfen" oder "böswillig verächtlich machen".Folgende Strafrechtstatbestände befassen sich mit der Verunglimpfung:
- § 90 StGB - Verunglimpfung des Bundespräsidenten
- § 90a StGB - Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole
- § 90b StGB - Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
- § 189 StGB - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener