Vertrauensschaden
Vertrauensschaden oder gleichbedeutend das negative Interesse ist der Schaden, den jemand im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung erleidet.Wer Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat, ist nach deutschem Zivilrecht so zu stellen, wie wenn er auf die Wirksamkeit des Vertrages bzw. der Erklärung nicht vertraut hätte. Der Ersatz ist in der Regel auf das positive Interesse begrenzt, das heisst der Anspruchsinhaber darf auch nicht besser gestellt werden, als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde.
Beispiel:
- A verkauft eine Sache für 100,- an B. Durch Anfechtung des B wird der Vertrag rückwirkend nichtig. A hat aber im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrages ein Kaufangebot des C für 150,- zurückgewiesen. Jetzt kann er die Sache nur noch an D für 50,- verkaufen.
Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens hat z.B.:
- der Anfechtungsgegner, §§ 119, 120, 122 BGB
- der Dritte im Falle der Vertretung ohne Vertretungsmacht, 179 Abs. 2BGB