Vertrauensgrundsatz
Der Vertrauensgrundsatz im Straßenverkehr ist ein integrale Bestandteil der meisten Straßenverkehrsordnungen. Wenn er auch überall verschieden ausgedrückt wird, so enthält er aber den gleichen Inhalt der besagt, dass man sich grundsätzlich auf das richtige Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer verlassen kann.Table of contents |
2 Österreich |
Deutschland
Straßenverkehr
In der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich der Vertrauensgrundsatz im öffentlichen Straßenverkehr aus § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO):
- Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht, wenn der Andere einen erkennbaren Fehler begeht sowie bei erkennbar Betrunkenen, Kindern, Behinderten u.a.
Dem Vertrauensgrundsatz vorgelagert ist der Grundsatz der doppelten Sicherung. Dabei ist Jeder verpflichtet, seinen Beitrag zur Unfallvermeidung zu bringen. Darunter versteht man auch die Forderung des defensiven Fahrens.
Gemeingebrauch
Der Vertrauensgrundsatz gilt ferner nur im Rahmen des Gemeingebrauches. Jede Art von Sondernutzung, auch wenn sie erlaubt ist, verpflichtet zu besonderen Vorkehrungen, d.h. der Vertrauensgrundsatz gegenüber anderen gilt hier nicht. Beispiel: Eine Baufirma, die auf der Straße einen Graben aushebt, muss, auch wenn die Verkehrsbehörde die Baustelle erlaubt hat, für Beschilderung und Absperrung sorgen, sodass kein Fußgänger in den Graben fallen kann. Die Baufirma kann nicht darauf vertrauen, dass der Graben ja unschwer zu sehen ist.Österreich
Der § 3 der Straßenverkehrsordnung besagt für Österreich:
Rechtshinweis