Versicherung an Eides Statt
Die Versicherung an Eides Statt (oder eidesstattliche Versicherung) spielt im deutschen Recht im Wesentlichen an zwei Stellen eine Rolle. Einmal in den §§ 807, 899 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) und einmal im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 259 bis 260.Gemäß der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO muss der Vollstreckungsschuldner sein Vermögen offenlegen, wenn die Zwangsvollstreckung gegen ihn erfolglos geblieben ist. Dies wurde früher Offenbarungseid genannt. Der Schuldner muss also eingestehen, dass sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um seine Schulden im Zwangsvollstreckungsverfahren auszugleichen. Dies bedeutet, dass der Schuldner nicht mehr kreditwürdig ist. Das Verfahren zur eidesstattlichen Versicherung ist in §§ 899 ff. ZPO geregelt.
Einen anderen Hintergrund hat jedoch die eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB. Der Schuldner ist dazu verpflichtet, nicht weil die Zwangsvollstreckung fehlgeschlagen ist, sondern weil Umstände die Vermutung nahe legen, dass er seiner Verpflichtung eine bestimmte Auskunft zu erteilen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt nachgekommen ist. Wer verpflichtet ist, eine bestimmte Auskunft zu erteilen (Rechenschaftspflicht), soll durch die eidesstattliche Versicherung zu Wahrheit angehalten werden. Die Abgabe einer falschen eidesstattliche Versicherung ist nämlich strafbar (§ 156 StGB: Falsche Versicherung an Eides Statt), auch bei Fahrlässigkeit (§ 163 StGB). Über die Kreditwürdigkeit einer Person lässt sich bei Abgabe einer eidesstattliche Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB jedoch keine Aussage machen.
Weitere Normen des deutschen Rechts die Regelungen über die Versicherung an Eides Statt enthalten:
- § 807 Abs. 1 ZPO (Glaubhaftmachung auch durch Versicherung an Eides Statt)
- § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Auskunft über eine Forderung)
- § 883 Abs. 2 ZPO (Versicherung des Vollstreckungsschuldners, eine bestimmte Sache nicht zu besitzen)
- § 2006 Abs. 2 bis 4 BGB (Angabe der Nachlassgegenstände durch den Erben gegenüber den Nachlassgläubigern)
- § 2057 S. 2 BGB (Miterben)
- § 2356 Abs. 2 BGB (Erbscheinsantrag)