Verschulden
Das zivilrechtliche Verschulden (früher: culpa) bestimmt innerhalb der Haftung die subjektive Vorwerfbarkeit. Das Verschulden kann in Deutschland nach § 276 BGB durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit bestimmt sein. Das Verschulden ist ferner abhängig von der Verschuldens- bzw. Deliktsfähigkeit. Altersmäßig wird in Deutschland bei der Deliktsfähigkeit differenziert: Für unerlaubte Handlungen muss der Schädiger bereits das 7. Lebensjahr, bei Unfällen mit Kraftfahrzeugen oder Schienen- oder Schwebebahnen mindestens das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Verschuldensfähigkeit kann wie im Strafrecht auch durch Geisteskrankheit oder übermäßigen Konsum von Rauschmitteln ausgeschlossen sein.Das Verschulden anderer kann aber auch zugerechnet werden: So sieht das Bürgerliche Recht in § 278 BGB vor, dass das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen dem Geschäftsherrn zugerechnet wird. Juristische Personen haften gegebenenfalls über §§ 31, 89 BGB für das Verschulden ihrer Organe.
Rechtshinweis