Verjährung
Die Verjährung erlaubt es dem Schuldner, die Durchsetzung eines Rechts infolge eines Zeitablaufs zu verhindern.
Zivilrechtliche Ansprüche können verjährt sein, wenn seit Bestehen des Anspruches eine bestimmte Zeitdauer abgelaufen ist. Der möglicherweise zugrunde liegende Vertrag ist dann aber nicht erloschen. Der Schuldner muss zunächst die Einrede erheben, die Forderung sei verjährt. Die Einrede der Verjährung ist peremptorisch (dauerhaft). Sie ist eine rechtshemmende Einrede. Ein Anspruch verjährt in der Regel innerhalb von drei Jahren. Der Beginn der Verjährungsfrist ist regelmäßig das Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Der Gläubiger muss zugleich auch den Anspruch und die Person des Schuldners kennen. Für Schadensersatzansprüche bestehen längere Verjährungsfristen, kürzere Verjährungsfristen sind im Kauf- und Werkvertragsrecht vorgesehen. Die Verjährung kann gehemmt werden (z.B. durch Stundung), sie kann jedoch auch neu beginnen (früher als Unterbrechung bezeichnet), wenn der Schuldner beispielsweise anerkennt.
Das Strafrecht (einschließlich Ordnungswidrigkeitenrecht) kennt zwei Typen der Verjährung:
Die Verfolgungsverjährung besteht nach der Zeitdauer, nach der ein bestimmtes Delikt nicht mehr verfolgt wird. Es tritt somit ein Verfahrenshindernis ein. Wird das Verfahren dennoch eröffnet, muss es eingestellt werden. Mord und Völkermord verjähren nicht. Im übrigen bestimmt sich die Verjährungsfrist nach der Strafandrohung des Delikts. Die Verfolgungsverjährung beginnt mit der Beendigung der Straftat.
Die Vollstreckungsverjährung tritt ein, wenn das Urteil als Strafe oder Maßnahme nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB in Folge Zeitablaufs nicht mehr vollstreckt werden darf. Die Sicherungsverwahrung und die lebenslange Freiheitsstrafe verjähren nicht. Die Verjährungsfristen im übrigen bestimmen sich nach der verhängten Strafe. Beginn der Vollstreckungsverjährung ist die Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung bzw. des Urteils.
Ein Verwaltungsakt unterliegt ebenfalls der Verjährung. Seine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre nach der Unanfechtbarkeit. Wird durch den Verwaltungsakt ein Anspruch auf wiederkehrende Leistungen gewährt, so gilt die Verjährung nach dem Bürgerlichem Gesetzbuch.Deutsches Recht
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