Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung bedeutet, dass in einer Werbung ein oder mehrere Konkurrenten zum eigenen Vorteil mit dem eigenen Angebot verglichen werden: "Wir sind besser als Firma X". In Deutschland war vergleichende Werbung lange Zeit verboten. Seit 14. Juli 2000 ist sie (wegen einer EU-Richtlinie) unter bestimmten Vorgaben erlaubt. Beispielsweise müssen die getroffenen Aussagen auch objektiv nachprüfbar sein und der Wahrheit entsprechen. Außerdem darf (vergleichende) Werbung nicht irreführend sein.Die Namen und Marken anderer Firmen dürfen genannt aber nicht "verunglimpft" und "herabgesetzt" werden.
Die Vergleichende Werbung ist ein sehr schwieriges Thema, bei dem es leicht zu juristischen Auswirkungen kommen kann. Wirklich offensiv setzen daher besonders große Firmen die vergleichende Werbung ein. Sinnvoll ist diese Art der Werbung besonders dann, wenn es nur wenige große aber bekannte Konkurrenten gibt.
Beim Einsatz von vergleichender Werbung riskieren Unternehmen aber nicht nur juristische Folgen, auch das eigene Image kann durch eine zu aggressive Werbung und zu harte Angriffe gegen den Konkurrenten leiden.
Die vergleichende Werbung ist in Deutschland in § 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Danach ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht, vergleichend. Wenn die vergleichende Werbung
Recht
ist sie ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gem. § 1 UWG. Dies gibt dem Wettbewerber Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz.
Bekannte "vergleichende" Werbekampagnen
Rechtshinweis