Vergleich
Als Vergleich bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)).Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden. Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO)).
Siehe auch: Kompromiss
Rechtshinweis