Vergewaltigung
Von Vergewaltigung (veraltet: Notzucht) spricht man dann, wenn eine Person eine andere Person unter Gewaltandrohung oder durch das Ausnutzen einer hilflosen Lage zum Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Handlungen zwingt.Alle Gesellschaften kennen den Tatbestand der Vergewaltigung und ächten ihn als eines der schwersten Vergehen. Ein erzwungener Geschlechtsverkehr in der Ehe („eheliche Pflicht“) oder mit Außenseitern (etwa im Krieg, gegenüber Minderheiten oder Sklaven) wurde oder wird jedoch nicht überall als Vergewaltigung angesehen. Viele Gesellschaften kannten oder kennen eine Schuldzuweisung an das Opfer, die sich etwa in Ausgrenzung oder zwangsweiser Scheidung äußert.
Eine Vergewaltigung ist oft mit physischer Gewalt verbunden, die das Opfer physisch verletzt. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass das Opfer mit Geschlechtskrankheiten angesteckt oder schwanger wird. Die psychische Schädigung des Opfers (Trauma) ist jedoch oft die dauerhafteste. Sexualität ist eine rein private und willentlich vollzogene Verhaltensweise; eine Vergewaltigung ist einer der schwersten Eingriffe in die Privatsphäre.
1998 wurden im deutschen Strafrecht die bis dahin getrennten Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung unter einem einzigen Tatbestand zusammengefasst; Vergewaltigung ist nunmehr ein besonders schwerer Fall der sexuellen Nötigung und wird mit einer höheren Mindeststrafe bedroht. Als Vergewaltigung gilt seit der Reform das Erzwingen sexueller Handlungen, die das Opfer "besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind" (§ 177 StGB). Die früher bestehenden Einschränkungen des Vergewaltigungsbegriffs sind mit der Reform entfallen, so dass auch erzwungener Sex mit der Ehepartnerin (Vergewaltigung in der Ehe) und erzwungener Sex mit einem männlichen Opfer als Vergewaltigung verfolgt werden können.
Im schweizerischen Strafgesetzbuch lautet der Tatbestand für Vergewaltigung folgendermaßen: „Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.“ (Schweizerisches Strafgesetzbuch 2000, Art. 190.1) Andere sexuelle Übergriffe als der Beischlaf, insbesondere auch Oralverkehr, Analverkehr und sexuelle Übergriffe auf Männer, werden als sexuelle Nötigung behandelt und milder bestraft (vgl. op. cit., Art. 189.1). Leben das Opfer und der Täter in ehelicher Gemeinschaft, so werden sowohl die Vergewaltigung wie auch die sexuelle Nötigung als Antragsdelikt behandelt und es gilt eine, gegenüber anderen Antragsdelikten, um drei auf insgesamt sechs Monate verlängerte Antragszeit (vgl. op. cit., Art. 189.2, 190.2). Vergewaltigung in der Ehe ist in der Schweiz erst seit 1992 strafbar.
Ebenfalls gilt für Kinder bis sechzehn Jahre ein spezieller Strafrechtssatz, der unter dem Tatbestand „sexuelle Handlungen mit Kindern“ aufgeführt ist (vgl. op. cit., Art. 187; Sexueller Missbrauch von Kindern).
In den Sozialwissenschaften wird grundsätzlich nicht zwischen einer Vergewaltigung und einer sexuellen Nötigung unterschieden. Statt dessen wird jede traumatisierende sexuelle Handlung als Vergewaltigung betrachtet, unabhängig davon, von wem, an wem, unter welchen Umständen und in welcher Situation sie ausgeübt wird. Charakteristisch ist die Traumatisierung. „Letztendlich ist die Definition einer Vergewaltigung Ergebnis der jeweiligen Perspektive.“ (Heynen 1998, S. 20)
Es ist zudem festzuhalten, dass eine Vergewaltigung nicht primär eine Form von Sexualität oder sexuellen Handelns darstellt, sondern, wie dies der Begriff auch schon beinhaltet, eine Form von Gewalt ist. „Vielmehr bewahrheitet sich die These Schorschs, dass es sich bei den sexuellen Gewaltdelikten weniger um sexuelle Abnormitäten als um eine widerrechtliche Aneignung handelt und dass die Vergewaltigung vielfach dem räuberischen Diebstahl verwandter ist als einer sexuellen Devianz.“ (Sick 1993, S. 232) Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn man sich bewusst wird, dass Vergewaltiger häufig nach speziellen Kriterien behandelt werden. Zudem verhindert diese gesonderte Betrachtung die Prävention im Kontext der Gewaltprävention, welche bereits großflächig durchgeführt wird.
Neben der „ein Täter-ein Opfer“-Vergewaltigung treten in Kriegs- oder Bürgerkriegskonflikten oft systematische Vergewaltigungen von Frauen auf.
Im Vergleich zur sonst im Verborgenen stattfindenden Vergewaltigung gehen die Täter hier nicht heimlich vor.
Aus Gefängnissen oder Lagern, in denen nur Männer inhaftiert sind, ist die homosexuelle Vergewaltigung bekannt.
Folgen für die Opfer
Vergewaltigung im Sinn des Strafrechts
Vergewaltigung im Sinn der sozialen Arbeit
Vergewaltigungen in Ausnahmesituationen
Quellen
Literatur
Siehe auch: Vergewaltigungsmythen