Vergaberecht
Wesentliche neue Impulse bekam das Vergaberecht durch das Europarecht, das sich die Förderung des Binnenmarktes zum Ziel machte, in dem ein freier Waren- und Dienstleistungsverkehr herrschen sollte und die Bedingungen für einen wirksamen Wettbewerb um öffentliche Aufträge geschaffen werden sollten.
Von Bedeutung sind heute vier Richtlinien der EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in verschiednen Bereichen (Dienstleistungsaufträge, Lieferaufträge, Bauaufträge und Aufträge im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor) aus den Jahren 1992 und 1993 und zwei Rechtsmittelrichtlinien. Allerdings gelten die Richtlinien nur für Aufträge gewisser Größenordnung, oberhalb der so genannten Schwellenwerte.
Der deutsche Gesetzgeber behielt zunächst den haushaltsrechtlichen Ansatz bei und traf Regelungen im Haushaltsgrundsätzegesetz und in der Vergabeverordnung von 1994, ohne subjektive Bieterrechte vorzusehen. Einzelheiten des Verfahrens blieben in den Verdingungsordnungen geregelt. Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden hatte, dass diese Regelung gegen Gemeinschaftsrecht verstieß, kam es zur Neuregelung durch das Vergaberechtsänderungsgesetz vom 26.8.1998, das im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) einen vierten Teil (§§ 97 ff. GWB) über die Vergabe öffentlicher Aufträge einfügte und erstmals subjektive Bieterrechte und ein effektives Rechtsschutzsystem einführte.
Das geltende Vergaberecht in Deutschland teilt sich in zwei große Bereiche, je nachdem, ob die Auftragswerte die Schwellenwerte erreichen.
Auch die VgV gilt nur für Vergaben oberhalb der in § 2 VgV festgelegten Schwellenwerte. Für solche Vergaben trifft sie insbesondere Regelungen über das einzuhaltende Verfahren.
Regelungen über die konkrete Ausgestaltung des Vergabeverfahrens werden dadurch getroffen, dass in den §§ 4-7 VgV auf folgende von Verdingungsausschüssen außerhalb eines öffentlichrechtlichen Rechtsetzungsverfahrens erarbeiteten Regelwerke verwiesen wird:
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig, über die ein Vergabesenat des Oberlandesgerichts entscheidet, das für den Sitz der Vergabekammer zuständig ist (§ 116 GWB). In Bayern ist die Zuständigkeit dem Bayerischen Obersten Landesgericht übertragen. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist ausgeschlossen. Das Beschwerdeverfahren ist in §§ 116 - 124 GWB geregelt.
Neben dem förmlichen Nachprüfungsverfahren können auch die Aufsichtsbehörden oder nach § 103 GWB eingerichtete Vergabeprüfstellen formlos angerufen werden. Daneben besteht die Möglichkeit von Sekundärrechtsschutz durch Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor den Zivilgerichten.Begriff
Das Vergaberecht enthält Regeln über die Vergabe öffentlicher Aufträge durch öffentliche Auftraggeber (und in gewissen Sonderfällen durch private Auftraggeber).Bedeutung
Öffentliche Aufträge stellen einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor dar. Daher bestand schon vor langer Zeit das Bedürfnis, hierfür Regelungen aufzustellen. Werden diese nicht eingehalten, wird das Ziel verfehlt, möglichst wirtschaftlich mit öffentlichen Mitteln umzugehen. Wird der Wettbewerb durch Preisabsprachen oder Verletzung von Geheimhaltungspflichten, zum Beispiel bei Bestechlichkeit von Beamten, beeinträchtigt, können der öffentlichen Hand erhebliche Schäden entstehen.Entwicklung
Früher wurde das Vergaberecht in Deutschland ausschließlich unter dem Blickwinkel des Haushaltsrechts gesehen. Zu verwirklichen waren die dort herrschenden Grundsätze der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der gesicherten Deckung. Der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit diente es, durch Wettbewerb unter den Bietern das günstigste und beste Angebot zu ermitteln. Eine gesetzliche Regelung schien nicht erforderlich. Die Auftragsvergabe gehört zur privatrechtlichen Tätigkeit der öffentlichen Hand. Nach früherer Auffassung genügte es, die Vergabe durch Haushaltsrecht und Verwaltungsvorschriften zu regeln. Die Auswirkungen auf die privaten Anbieter von Leistungen waren nur ein Reflex des Vergaberechts. Subjektive, einklagbare Rechte wurden den Bietern nicht zuerkannt. Konkrete Regelungswerke ohne Rechtsnormqualität wurden von Verdingungsausschüssen geschaffen: die VOB (erste Fassung bereits 1926) und die VOL, die jeweils in ihrem Teil A Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Auftrage enthielten und kraft Verwaltungsvorschrift von öffentlichen Auftraggebern zu beachten waren.Grundzüge
Schwellenwerte
Die Schwellenwerte ergeben sich aus den EG- Vergaberichtlinien. Sie sind in § 2 VgV zusammengestellt und betragen beispielsweise:
Vergaberecht für Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
Die gesetzliche Regelung im vierten Teil des GWB sieht im ersten Abschnitt (§§ 97 - 101 GWB) Bestimmungen über das Vergabeverfahren, im zweiten Abschnitt (§§ 102-124 GWB) Bestimmungen über das Nachprüfungsverfahren vor. All diese Vorschriften gelten nur für Vergaben oberhalb der in der Vergabeverordnung festgelegten Schwellenwerte (§ 100 Abs. 1 GWB).Allgemeine Grundsätze
§ 97 GWB enthält allgemeine Grundsätze des Vergaberechts.
Anwendungsbereich
Öffentliche Auftraggeber sind nach § 98 GWB unter anderem:
§ 99 GWB unterscheidet als öffentliche Aufträge Lieferaufträge (Beschaffung von Waren), Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Auslobungsverfahren (z.B. Architektenwettbewerb).Arten der Vergabe
§ 101 GWB unterscheidet verschiedene Arten der Vergabe:
Vergabeverordnung
§§ 97 Abs. 6 und § 127 GWB ermächtigen zum Erlass einer Rechtsverordnung. Auf dieser Grundlage wurde die Vergabeverordnung (VgV) erlassen, die am 14.2.2003 in neuer Fassung bekannt gemacht wurde.Regelung des Vergabeverfahrens: VOL, VOB und VOF
Durch diese Verweisung erhalten die Teile A der VOL und der VOB (abgekürzt VOL/A bzw. VOB/A) und die VOF für Aufträge oberhalb der Schwellenwerte Rechtsnormqualität.Nachprüfungsverfahren
Die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren kann bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte auf Antrag von Unternehmen, die Interesse an einem Auftrag haben, in einem förmlichen Nachprüfungsverfahren überprüft werden (§ 102 GWB). Auf diese Weise können subjektive Bieterrechte geltend gemacht werden. Zuständig hierfür sind - je nach Auftraggeber - in einer ersten Stufe die Vergabekammern des Bundes oder der Länder (§ 104 GWB). Die Vergabekammern sind eine Einrichtung der Verwaltung. Ihr Verfahren ist allerdings einem gerichtlichen Verfahren angenähert. Es ist in §§ 107 - 115 GWB geregelt. Die Vergabekammer entscheidet durch Verwaltungsakt.