Vereinsrecht in Deutschland
Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck). Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält der Verein den Status einer juristische Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie)
Table of contents |
2 Organe 3 Mitgliedschaft 4 Entziehung der Rechtsfähigkeit 5 Vereinsauflösung 6 Siehe auch 7 Weblinks |
Gründung
Ein Verein wird dadurch gegründet, also rechtlich existent, dass mindestens drei Personen Einigkeit über den gemeinsamen Zweck und den Namen erzielen und dies in einer Satzung festhalten. Wird die Eintragung in das Vereinsregister angestrebt, so sind zur Gründung mindestens sieben Personen erforderlich.
Organe
Vorstand
Im gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsverkehr wird der Verein gesetzlich durch seinen Vorstand vertreten, dessen Einrichtung vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist.Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht vom Vorstand oder einem anderen in der Satzung bestimmten Organ zu besorgen sind. Zu einer Mitgliederversammlung hat der Vorstand in den von der Satzung bestimmten Fällen und wenn die Interessen des Vereins es gebieten einzuberufen. In der Praxis ist üblich, dass die Satzungen eine regelmäßige jährliche Mitgliederversammlung vorsehen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Erschienenen. Die Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder erfolgen.Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch Mitwirkung als Gründer oder durch Beitritt erworben. Der Beitritt ist ein Vertrag zwischen dem Verein und dem neuen Mitglied, setzt also dessen Antrag und die Annahme durch den Verein, vertreten vom Vorstand voraus. Die Rechte aus der Mitgliedschaft sind nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann niemandem anderen überlassen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Tod oder Austritt. Die Austrittserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Satzung kann - was in der Praxis üblich ist - vorsehen, dass der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahrs wirkt.Entziehung der Rechtsfähigkeit
Dem rechtsfähigen, also im Vereinsregister eingetragenen Verein wird die Rechtsfähigkeit auf Antrag oder von Amts wegen entzogen, wenn
Vereinsauflösung
Der Verein wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst. Sein Vermögen fällt dann an die in der Satzung bestimmten Personen.
Enthält die Satzung hierüber keine Bestimmung, so fällt das Vermögen an den Fiskus des Bundeslands, in dem der Verein seinen Sitz hat.