Verbrauchsgüterkauf
Der Verbrauchsgüterkauf ist ein Begriff des deutschen Schuldrechts. Er im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 474 ff. geregelt. Die Vorschriften sind im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das Gesetz eingefügt worden, um die Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie der Europäischen Union (EG-RL 99/44) fristgerecht in nationales Recht umzusetzen.Verbrauchsgüterkauf ist der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer. Die Rechtsfolgen des Verbrauchsgüterkaufs bestehen zunächst darin, dass bestimmte allgemeine Regelungen des Kaufrechts keine Anwendung finden. Es sind dies:
- die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB) und
- der Gefahrübergang auf den Käufer bereits durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB).
Beim Verbrauchsgüterkauf kann weiter die Verjährung der Gewährleistungsansprüche des Käufers nicht wirksam auf weniger als zwei Jahre bei neuen Sachen und auf weniger als ein Jahr bei gebrauchten Sachen vereinbart werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gem. § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen.
Bitte beachten:Rechtshinweis