Urheberrechtsgesetz
Das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG) wurde am 9. September 1965 als Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte im BGBl I 1965, S. 1273 verkündet. Die letzte Änderung stammt vom 10. September 2003.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Urheberrechtsgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | UrhG (selten: UrhRG) |
FNA: | 440-1 |
Verkündungstag: | 9. September 1965 (BGBl. I 1965, S. 1273) |
Aktuelle Fassung: | 10. September 2003 (BGBl. I 2003, S. 1774) |
Das Urheberrecht wird heutzutage im Zuge der Verbreitung von Informationen über die neuen Medien insbesondere durch das Europarecht, Völkerrecht und andere internationale Abkommen bestimmt. Als weltweite Organisation hat sich die ''World Intellectual Property Organisation (WIPO) gebildet.
Das deutsche Urheberrechtsgesetz gewährt nach § 1 UrhG allen Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (...) Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die geschützten Werke ergeben sich aus § 2 UrhG. Ausdrücklich keine schutzwürdigen Werke sind nach § 5 UrhG Gesetze, Verordnungen, Leitsätze von amtlichen oder gerichtlichen Entscheidungen.
Der Urheber ist stets der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Mehrere Urheber können ihre Rechte als Miturheberschaft geltend machen.
Im folgenden regelt das Gesetz das Urheberrecht im engeren Sinne als Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte am Werk. Dazu zählen auch das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Die Verbreitung durch Rundfunk oder Fernsehen über Kabel oder durch andere Telekommunikationseinrichtungen (Internet etc.) ist später hinzugefügt worden.
Für die Vermietung und Verleihung seines Werkes darf der Urheber nach § 27 UrhG eine angemessene Vergütung verlangen. Auch wird festgestellt, dass das Urheberrecht vererblich ist, eine anderweitige Übertragung des Urheberrechts ist nicht möglich.
Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (bei Miturhebern: 70 Jahre nach dem Tod des am längsten überlebenden Urhebers).
Für Computerprogramme, Tonträger, Datenbanken, Lichtbilder (siehe auch: Bildrechte) und Filme sind besondere Vorschriften eingefügt.
Der Schutz der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wird einerseits zivilrechtlich mit besonderen deliktsrechtlichen Ansprüchen nach §§ 97 ff. UrhG und strafrechtlich in den §§ 106 ff. UrhG geschützt. Das UrhG kann daher zum Nebenstrafrecht gezählt werden.