Urfehde
Als Urfehde, auch Urphede, Urpfedt, Unfehde u.a., wird in der mittelhochdeutschen Rechtsprechung die eidliche Versicherung bezeichnet, sich wegen einer geführten Untersuchung, Anklage oder zu vollstreckenden Strafe nicht rächen zu wollen; insbesondere den Eid eines entlassenen und verwiesenen Verhafteten, das Land, aus welchem er verwiesen wurde, nicht wieder zu betreten, noch sich an dessen Bewohnern rächen zu wollen.Urfehde schwören bedeutet, eine Fehde ruhen zu lassen, ist also das Gegenteil der Fehde.