Untreue (Strafrecht)
Die Untreue ist ein Vermögensdelikt, das in § 266 StGB geregelt ist. Inhaltlich ist die Untreue mit den Betrugsdelikten verwandt. Ebenso besteht eine Parallele zur Unterschlagung. Ein Unterfall der Untreue ist die Veruntreuung von Arbeitsentgelten nach § 266a StGB.
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2 Konkurrenzen 3 Literatur 4 Siehe auch 5 Weblinks |
Tatbestand
Der Tatbestand der Untreue kennt zwei Alternativen: Den Missbrauch der Verfügungsbefugnis über fremdes Vermögen und den Treubruch, also die Verletzung der Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem Treugeber. Diese Tatbestandsalternative ist rechtlich zweifelhaft, da sie einerseits aus der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft stammt und zum anderen durchaus weit auszulegen ist. Der Bundesgerichtshof sieht diese Alternative jedoch noch mit dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG vereinbar.
Die Untreue gehört zudem zu den sog. Sonderdelikten. D.h. der Täter muss in dem besonderen Pflichtverhältnis zum Vermögen stehen. Andere können daher nur Anstifter oder Gehilfenn der Untreue sein.
Keine Einigkeit besteht bei der Frage, wie der Begriff des Vermögensnachteils, konkret des Vermögens, zu verstehen ist. Für den Nachteil soll jede Belastung des Vermögens (mit einer Verbindlichkeit o.ä.) genügen. Eine konkrete Vermögensgefährdung reicht ebenfalls aus. Für das Vermögen ist nicht der bürgerlich-rechtliche Begriff heranzuziehen. Überwiegend wird vertreten, dass der Begriff des Vermögens (in der Untreue) dem des Begriffs beim Betrug entspricht. Eine andere Auffassung hält sämtliche Ansprüche, die nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise in Geld messbar sind, für den Gehalt des Begriffes des Vermögens bei der Untreue.
Der Absatz 2 verweist auf den besonders schweren Fall des Betruges (§ 263 Abs. 3), der eine erhöhte Strafdrohung enthält. Die Vorschrift des § 243 Abs. 2 iVm. §§ 247, 248a StGB erklärt, dass besonders schwere Fälle (wie beim besonders schweren Fall des Diebstahls) ausgeschlossen sind, in denen eine geringwertige Sache (oder Summe) veruntreut werden (Strafantrag notwendig) oder die Untreue von einem Familienangehörigen begangen wird (Strafantrag notwendig).
Die Untreue ist von der Strafandrohung her ein Vergehen. Die Versuchsstrafbarkeit ist trotz anderslautender Überlegungen des Gesetzgebers nicht kodifiziert worden, da von erheblichen Beweisschwierigkeiten beim Tatentschluss auszugehen ist.
Konkurrenzen
Die Untreue tritt in der Regel zusammen mit anderen Delikten auf. Häufig ist dies der Betrug, die Unterschlagung, auch Diebstahl, Urkundenfälschung, Steuerhinterziehung. Mit diesen Delikten liegt zumeist Tateinheit vor. Ein Sonderfall der Untreue ist in § 34 Depotgesetz geregelt.
Literatur
Siehe auch
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