Unterschlagung
Die Unterschlagung gemäß § 246 StGB ist das allgemeinste Zueignungsdelikt im StGB. Nach § 246 I StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. Im Gegensatz zum Diebstahl ist somit nicht notwendig, dass der Täter Gewahrsam bricht. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter bei Tatbegehung die Sache bereits im Gewahrsam hat. Die Unterschlagung ist damit Auffangdelikt der Eigentums- und Vermögensdelikte. Somit erfüllt aber auch jeder Täter, der einen Diebstahl oder einen Raub begeht, immer zugleich auch eine Unterschlagung. Diese tritt jedoch formell subsidiär zurück (§ 246 I StGB am Ende). Umstritten ist, ob sie nur hinter Delikten mit derselben Angriffsrichtung keine Geltung beansprucht. Die Rechtsprechung lehnt eine solche Betrachtung ab, da das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 II GG erfordert, dass eine solche Beschränkung ausdrücklich im Gesetz stehen müsste.Zueignung bedeutet die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Position (se ut dominum gerere). Dafür ist es erforderlich, dass der Täter seinen Zueignungswillen äußerlich erkennbar macht - ihn manifestiert. Umstritten ist, welche Qualität diese Manifestation des Zueignungswillens haben muss. Zum einen wird die Meinung vertreten, dass jede Handlung genügt, auch wenn sie äußerlich unverfänglich ist. Entscheidend für die Strafbarkeit ist insoweit eine subjektive Zueignungsabsicht (str.). (z. B. Einstecken einer gefundenen Geldbörse, der Täter könnte sie zum Fundbüro bringen wollen -> Subjektiver Tatbestand nicht erfüllt, nicht strafbar- oder sie behalten wollen -obj. und subj. TB erfüllt, strafbar-). Auf der anderen Seite wird vertreten, dass es sich um ein äußerlich eindeutig als Zueignungshandlung erkennbares Verhalten handeln muss, z. B. durch Veräußerung oder Ableugnen des Besitzes. Dabei kommen beide Auffassungen unter Umständen auch zu unterschiedlichen Tatbegehungszeitpunkten. Ferner stellen andere auf eine endgültige Enteignung des Opfers durch den Täter ab. Diese Ansicht dürfte wenig brauchbar sein, da eine wirklich endgültige Enteignung wohl nur beim Tod des Opfers der Unterschlagung anzunehmen sein dürfte und den Strafbarkeitsbereich mithin radikal einschränkt. Schließlich wird auf eine (konkrete) Eigentumsgefährdung abgestellt, welche auch das (freilich unausgesprochene) Korrektiv der Rspr. für ihre ansonsten hoffnungslos weite Manifestationstheorie bilden dürfte.
Des weiteren ist umstritten, ob es eine "Zueignung nach der Zueignung" geben kann, ob sich also z. B. der Dieb, der die gestohlene Sache später weiterverkauft, dadurch nochmals wegen Unterschlagung strafbar macht. Im Ergebnis besteht Einigkeit darüber, dass eine Bestrafung ausscheidet. Während die Rechtsprechung davon ausgeht, dass eine Zweitzueignung schon nicht den Tatbestand des § 246 I StGB erfüllt (Zueignung sei nur die Herstellung einer eigentümerähnlichen Position), geht die Literatur überwiegend davon aus, dass auch eine Zweitzueignung den Tatbestand erfüllt, jedoch auf Konkurrenzebene hinter dem vorher verwirklichten Diebstahl zurücktritt.
Die Tat wird durch § 246 II StGB qualifiziert, wenn dem Täter die Sache anvertraut war.
Rechtshinweis