Unternehmenszusammenschluss
Unternehmenszusammenschlüsse bezeichnen eine enge Zusammenarbeit bzw. Vereinigung verschiedener Unternehmen, deren primäres Ziel die Erhöhung des Gewinns ist. Weitere wichtige Ziele sind: Gegenseitige Hilfe und Unterstützung sowie die Erweiterung der Macht und des Ansehens der Unternehmen.Durch Unternehmenszusammenschlüsse können wirtschaftliche Barrieren zwischen den beteiligten Firmen abgebaut werden. Zum Beispiel kann sich eine Firma des verarbeitenden Gewerbes die Beschaffung von Rohstoffen erleichtern, wenn es eine Zusammenarbeit mit einem rohstofffördernden Unternehmen eingeht. Darüber hinaus können gleiche Unternehmensbereiche, wie etwa der Vertrieb oder bestimmte Verwaltungsstellen, zusammengelegt werden, was zu Kostensenkungen führt.
Ein gemeinsames Auftreten am Markt eröffnet zudem Vorteile bei der Finanzierung, da erhöhte Sicherheiten geboten werden können und die Aufnahme von Darlehen erleichtert werden.
Table of contents |
2 Formen 3 Gefahr der Marktbeherrschung |
Unternehmenskooperation:
Eine engere Kooperation stellt das Joint-Venture dar. Hierbei bilden Firmen ein zusätzliches gemeinschaftliches Unternehmen, um gemeinsame Arbeiten durchzuführen.
Unternehmenskonzentration:
Fusion:
Häufig entstehen Unternehmenskonzentrationen bzw. Fusionen durch den Aufkauf von Kapitalanteilen, seltener durch einen vertraglichen Abschluss.
Unternehmenszusammenschlüsse kommen sowohl in horizontaler als auch vertikaler oder anorganischer Form vor:
- Horizontaler Zusammenschluss: Von diesem Zusammenschluss spricht man, wenn mehrere Unternehmen der gleichen Branche zusammenarbeiten wollen (beispielsweise beim Zusammenschluss mehrerer Banken)
- Vertikaler Zusammenschluss: Dieser liegt vor, wenn verschiedene aufeinander folgende Wirtschaftsstufen oder Produktionsstufen zusammengeschlossen werden, wie z.B. Forstbetrieb, Sägewerk, Holzmöbelhersteller.
- Anorganischer Zusammenschluss: Dies sind solche, bei denen die einzelnen Betriebe und Branchen in keinem direkten Zusammenhang stehen; Unternehmen entscheiden sich hierzu, um das Risiko auf mehrere Branchen zu verteilen.
Kartelle sind vertragliche Kooperationen von Unternehmen, die rechtlich selbständig bleiben, aber einen Teil ihrer wirtschaftlichen Selbständigkeit je nach Art des Kartells freiwillig aufgeben. Diese Vereinbarungen zielen oft darauf ab, den Wettbewerb untereinander einzuschränken oder aufzuheben. Kartelle unterliegen in Deutschland dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), insbesondere dem Kartellverbot. Demnach sind Kartelle grundsätzlich verboten (GWB § 1, 1). Es kann jedoch bestimmte Ausnahmen geben, sofern Kartelle dem Wettbewerb dienlich sind. Diese müssen dann angemeldet bzw. vom Kartellamt genehmigt werden.
Verbundene Unternehmen entstehen meistens durch Kauf von Anteilen oder den Abschluss von Verträgen. Diese Formen sind jeweils im Aktiengesetz (AktG) geregelt.
Unternehmen können unselbstständig werden, wenn ihre Anteile zu über 50 % an ein anderes Unternehmen übergehen (Mehrheitsbesitz – AktG § 16). In anderen Fällen kann zumindest eine Abhängigkeit entstehen (unmittelbare bzw. mittelbare Abhängigkeit – AktG § 17). Von wechselseitig beteiligten Unternehmen spricht man, wenn die Firmen jeweils gegenseitig mehr als 25 % der Anteile halten.
Konzerne sind eine Form der verbundenen Unternehmen. Sie stellen einen Zusammenschluss von rechtlich selbständigen Unternehmen dar, die durch einseitige kapitalmäßige Bindung (Unterordnungskonzern) oder Zusammenfassung unter gemeinsamer Leitung miteinander verbunden sind. Die wirtschaftliche Selbständigkeit wird aufgegeben, indem die Unternehmen sich einer einheitlichen Leitung unterstellen (entweder der Muttergesellschaft oder einer Dachgesellschaft/Holding). Zum Konzern im Sinne des Aktienrechts vgl. § 18 des Aktiengesetzes.
In Deutschland nicht gebräuchliche Bezeichnung für Zusammenschlüsse von Unternehmen, die ihre rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben. Sie entstehen durch Verschmelzung, auch Fusion genannt. Diese geschehen entweder durch Aufnahme (ein Unternehmen kauft ein anderes praktisch auf) oder durch Neubildung. Es wird eine neue Gesellschaft gegründet, an die alle Vermögensanteile übertragen werden.
Bei den hier als "Konzerne" und "Trusts" bezeichneten Szenarien handelt es sich im Rechtssinne um Zusammenschlüsse von Unternehmen, die - vorbehaltlich eines gewissen wettbewerblichen Gewichts - der deutschen oder europäischen Zusammenschlusskontrolle unterliegen. Rechtsgrundlage in Deutschland ist insofern das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
Durch Unternehmenszusammenschlüsse wird durch die beteiligten Firmen zumeist eine Marktbeherrschung angestrebt, wobei sich jedoch die Gefahr von Oligopol- und Monopolbildungen erhöht.
Eine Markbeherrschung entsteht dann, wenn ein Unternehmen einen Marktanteil von mehr als einem Drittel hält oder keine entscheidenden Mitbewerber vorhanden sind. In diesem Fall kann das Kartellamt einen Zusammenschluss unterbinden, falls die jeweiligen Unternehmen nicht eine Verbesserung des Wettbewerbs durch ihren Zusammenschluss nachweisen können.Arten
In Bezug auf die Abhängigkeit der Unternehmen
Bei einer Unternehmenskooperation entsteht ein loser Zusammenschluss, bei dem die rechtliche und wirtschaftliche Selbstständigkeit der beteiligten Firmen erhalten bleibt. Dies liegt beispielsweise dann vor, wenn zwei Unternehmen für einen bestimmten Auftrag zusammenarbeiten oder gemeinsame Forschungen durchführen.
Bei einer Unternehmenskonzentration geben die beteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit auf und existieren nur noch rechtlich selbstständig. Es wird eine gemeinsame Leitung eingerichtet (meistens durch eine Dachgesellschaft; engl.: Holding).
Geben einzelne Unternehmen auch noch ihre rechtliche Selbstständigkeit auf, so „gehen sie unter“. Dies geschieht entweder durch Neugründung (mehrere Firmen schließen sich zusammen) oder durch die Aufnahme der jeweiligen Firmen durch ein anderes Unternehmen. Durch eine Fusion entstehen oftmals Großkonzerne, die zumeist als Aktiengesellschaft am Markt auftreten.Zusammenschlussrichtung
Formen
Kartelle
Verbundene Unternehmen
Konzerne
Trusts
Rechtliche Einordnung
Gefahr der Marktbeherrschung