Unterhalt
Unter Unterhalt versteht man Leistungen zur Sicherstellung des Lebensbedarfs einer Person. Die Verpflichtung, Unterhalt zu leisten, kann sich aus einer vertraglichen Vereinbarung oder kraft Gesetzes ergeben. Letzteres ist der häufigste Fall.Gesetzlich geregelt ist der Unterhalt im deutschen Recht im BGB. Dieses unterscheidet nach dem Unterhaltsgrund zwischen
Familienunterhalt (§§ 1360 bis 1360 b BGB)
Er wird in intakten Familien geschuldet. Er umfasst alles, was nach den konkreten Verhältnissen erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen. Beide Eheleute haben zum Familienunterhalt beizutragen, wobei der die Haushaltsführung übernehmende Teil in der Regel dadurch seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt.
Verwandtenunterhalt (§§ 1601 bis 1615 BGB)
Verwandte in gerader Linie (Eltern-Kinder-Großeltern-Enkel) sind einander unterhaltspflichtig. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Wichtigster Unterfall des Verwandtenunterhalts ist der Kindesunterhalt. Soweit ein Elternteil ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt er in der Regel durch die Erziehung und Pflege des Kindes seine Unterhaltspflicht, der andere Elternteil schuldet dann Barunterhalt. Gegenüber minderjährigen Kindern besteht eine so genannte gesteigerte Unterhaltspflicht. Das heißt, der Barunterhaltspflichtige muss alles ihm zumutbare tun, um den Unterhalt des Kindes sicher zu stellen, unter Umständen im Ramen des Zulässigen auch einen Nebenjob annehmen und sein Vermögen einsetzen. Ob es einen Mindestunterhaltsbedarf minderjähriger Kinder gibt und ob dieser dann dem Regelbetrag nach der Regelbetragsverordnung oder 135 % des Regelbetrags entspricht, ist streitig.
Ehegattenunterhalt
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch die Ehe geprägten Standard aufrecht erhalten können, wobei zwischen Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB; geschuldet zwischen Trennung und Scheidung) und nachehelichem Unterhalt (§§ 1570 bis 1586 b BGB) unterschieden wird. Letzterer kann unter Umständen unter den sich aus den ehelichen Lebensverhältnissen ergebenden Unterhalt herabgesetzt, er kann zeitlich begrenzt und auf ihn kann verzichtet werden.
für Mütter oder Väter von nichtehelichen Kindern (§ 1615 l BGB)
Er ist der schwangeren Mutter und dem ein nichteheliches Kind betreuenden Elterteil geschuldet, soweit diese wegen der Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können: Hierfür soll durch die Unterhaltsverpflichtung ein Ausgleich geschaffen werden. Die Unterhaltspflicht endet in der Regel drei Jahre nach der Geburt, was wegen der damit indirekt verbundenen Benachteiligung nichtehelicher Kinder auf verfassungsrechtliche Bedenken stößt.
Eine weitere Unterscheidung erfolgt nach der Art des Unterhalts zwischen
Barunterhalt worunter man die Zahlung eines Geldbetrags versteht und was den häufigsten Fall einer Unterhaltsverpflichtung darstellt,
Betreuungsunterhalt der gegenüber minderjährigen Verwandten durch deren Pflege und Erziehung erbracht wird und der grundsätzlich dem Barunterhalt gleichgestellt ist,
Naturalunterhalt durch Deckung der Bedürfnisse eines Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen beispielsweise durch Bereitstellung einer Wohnung, Zahlung von Heizkosten an den Vermieter, Zahlung der Telefonrechnung, Kauf von Kleidern.
Unterhaltsberechtigung setzt Bedürftigkeit voraus. Die Unterhalt beanspruchende Person muss außer Stande sein, ihren Bedarf durch eigene Einkünfte zu decken. Eine Unterhaltsverpflichtung besteht nur, soweit die in Anspruch genommene Person in der Lage ist, den Unterhalt ohne Gefährdung ihres eigenen Bedarfs zu bezahlen.
Soweit vom Unterhaltsverpflichteten kein Unterhalt zu bekommen ist, können Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren, insgesamt aber nur 72 Monate (6 Jahre) lang von der Unterhaltsvorschusskasse beim Jugendamt Unterhalt verlangen, ansonsten muss Sozialhilfe in Anspruch genommen werden. In beiden Fällen gehen etwaige Unterhaltsansprüche auf die öffentliche Kasse über, die den Unterhaltverpflichteten in Anspruch nehmen kann.
Unterhaltsstreitigkeiten sind Familiensachen.
Für die Berechnung des Unterhalt im Einzelnen gibt es von zahlreichen Oberlandesgerichten unterhaltsrechtlichen Leitlinien und Tabellen, die aber keine Gesetzeskraft haben, sondern nur wiedergeben, wie Unterhalt nach deren Meinung zu berechnen ist. In der Regel orientieren sich aber die Familiengerichte des jeweiligen Gerichtsbezirks daran. Am bekanntesten ist die Düsseldorfer Tabelle.
Wer seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann nach deutschem Recht gemäß § 170 des Strafgesetzbuches (StGB) wegen Unterhaltspflichtverletzung bestraft werden.
Synonym: Alimente