Unterbringungsgesetz
Das
Unterbringungsgesetz regelt die Unterbringung psychisch Kranker in
psychiatrischen Anstalten. Die Unterbringung kann freiwillig oder auch zwangsweise (bei Eigen- oder Fremdgefährdung) erfolgen.
Die Unterbringungsgesetze sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich aber ähnlich.
Üblicherweise muss für eine zwangsweise Unterbringung von einem Arzt eine schwerwiegende psychische Störung diagnostiziert sein und eine Eigengefährdung (z.B. Suizidversuch oder -drohung) oder Fremdgefährdung (Bedrohung oder Schädigung von anderen) belegt sein. Nach einer daraufhin erfolgten Aufnahme in eine Klinik muss innerhalb einer festgelegten Frist gerichtlich anhand der o.a. Angaben über die Unterbringung enschieden werden. Diese ist immer begrenzt. Für langfristige oder dauerhafte Unterbringung psychisch gestörter Straftäter im Rahmen der forensischen Behandlung gelten andere gesetzliche Regelungen.