Unmöglichkeit
Von Unmöglichkeit spricht man im Schuldrecht, wenn eine Leistung von niemandem oder zumindest vom Schuldner nicht erbracht werden kann. Die Definition findet sich im deutschen Recht in § 275 BGB.Das neue deutsche Schuldrecht gestattet es dem Schuldner außerdem, sich darauf zu berufen, dass eine Leistung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erbracht werden kann, oder dass die Erbringung einer persönlichen Leistung unzumutbar ist. Diese Fälle der Einrede sind der tatsächlichen Unmöglichkeit angenähert. Da es sich um eine Einrede handelt, wird der Schulder von der Pflicht zur Leistungserbringung aber nur frei, wenn er sich auch darauf beruft.
Als Beispiel für den unverhältnismäßigen Aufwand wird häufig der Fall genannt, dass der Verkäufer einen Ring verkauft, der dann mit einem Schiff untergeht und auf den Meeresboden sinkt. Der Verkäufer braucht den Ring dann nicht mehr zu beschaffen. Ob dabei Unverhältnismäßigkeit vorliegt, hängt jedoch von den Umständen im Einzelfall ab. Nicht unverhältnismäßig ist die Bergung selbstverständlich, wenn ein Unternehmen gerade mit der Bergung beauftragt wird (und diese sich nicht als ungewöhnlich schwierig erweist).
Ein Beispiel für die Unzumutbarkeit der Leistung in Person ist die Opernsängerin, deren Kind am Abend des Auftritts krank wird.
Siehe auch: Qualitative Unmöglichkeit
Rechtshinweis