Ungesetzlicher Grenzübertritt
Der ungesetzliche Grenzübertritt war in der DDR nach § 213 Abs. 2 des StGB der DDR eine strafbare Handlung. Für Bürger der DDR (Abs. 2) wurde er propagandistisch als Republikflucht bezeichnet und streng bestraft. Die Stafbarkeit stand im Widerspruch zum Völkerrecht.Für "leichte Fälle" waren Strafen von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsentzug vorgesehen; auf "schwere Fälle" standen Strafen von 1 bis 8 Jahren Freiheitsentzug. Schwere Fälle lagen nach Abs. 3 "insbesondere" dann vor
- wenn die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gefährdet
- die Tat unter Mitführung von Waffen oder unter Anwendung gefährlicher Mittel oder Methoden erfolgt
- die Tat mit besonderer Intensität durchgeführt wird
- die Tat durch Urkundenfälschung, Falschbeurkundung oder durch Mißbrauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt
- die Tat zusammen mit anderen begangen wird
- der Täter wegen ungesetzlichen Grenzübertritts bereits bestraft ist.
Siehe auch: