UN-Anti-Folter-Konvention
Die UN-Anti-Folter-Konvention ist ein internationales Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984.Es gibt auch eine Europäische Anti-Folter-Konvention vom 26. November 1987.
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2 Artikelauszüge 3 Kritik 4 Weblinks |
Gültigkeit
Die Konvention trat am 26. Juni 1987 nach der Ratifizierung von 20 Mitgliedstaaten in Kraft. Die Einhaltung des Vertragswerkes wird vom UN-Anti-Folter-Ausschuss überwacht. Für Deutschland gilt sie seit dem 31. Oktober 1990. Zurzeit (2004) haben 146 der 191 UN-Staaten das Übereinkommen ratifiziert.
Am 18. Dezember 2002 hat die UN-Generalversammlung ein Zusatzprotokoll angenommen. Es enthält einen präventiven Ansatz zum Schutz vor Folter und steht seit Anfang 2003 zur Ratifizierung bereit. Es sieht die Einrichtung eines internationalen Gremiums vor, das dem Anti-Folter-Ausschuss untersteht und Untersuchungen in Gefängnissen oder anderen Orten, an denen Gefangene festgehalten werden, ausführen kann. Besuche müssen allerdings angemeldet werden, so dass betroffene Regierungen auf Vorwürfe reagieren können. Die Europäische Anti-Folter-Konvention enthält dieses präventive Element bereits in seiner Erstfassung.
Die Anti-Folter-Konvention ist völkerrechtlich verbindlich. Sie ergänzt die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte von 1948 und die Genfer Konvention von 1951, indem sie "Folter" genau definiert und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung, Verfolgung und Berstrafung regelt.
Artikel 2 bis 4 legen fest, dass jeder Vertragsstaat dafür sorgt, Folter in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern und unter Strafe zu stellen. Er darf eine Person aber nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben oder an diesen ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Außergewöhnliche Umstände wie Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden. Eine von einem Vorgesetzten oder einem Träger öffentlicher Gewalt erteilte Weisung darf nicht als Rechtfertigung für Folter geltend gemacht werden.
Erhält der Anti-Folter-Ausschuss nach Artikel 20 wohlbegründete Hinweise darauf ..., dass im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats systematisch Folterungen stattfinden, so fordert der Ausschuss diesen Vertragsstaat auf, bei der Prüfung der Informationen mitzuwirken und zu diesem Zweck Stellungnahmen zu den Informationen abzugeben. Wenn es der Ausschuss '' für gerechtfertigt hält, kann er eines oder mehrere seiner Mitglieder beauftragen, eine vertrauliche Untersuchung durchzuführen und ihm sofort zu berichten.
Nach Artikel 28 kann jeder Staat bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
Siehe auch: Portal Vereinte NationenArtikelauszüge
Laut Artikel 1 bezeichnet Folter jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen oder um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.Kritik
Kritiker bemängeln im Folterbegriff lückenhafte Formulierungen, denn es erfolgen fragwürdige Ausnahmen:
Befürworter betonen eine Verbesserung des internationalen Menschenrechtsschutzes. Sie verweisen auf die Strafbarkeit des Folterns unter allen Umständen, sowie die Pflicht, überführte Täter auszuliefern. Abschreckend wirke auch die Möglichkeit unabhängiger Vor-Ort-Untersuchungen. Zudem seien die Staaten verpflichtet, nicht nur eigene Bürger strafrechtlich zu verfolgen, sondern im Zweifelsfall auch Bürger fremder Staaten, selbst wenn keine eigenen Staatsbürger die Opfer sind. Nach diesem Prinzip wurde z.B. in Deutschland der bosnische Staatsbürger Dusko Tadic festgenommen, der anschließend an das UN-Tribunal in Den Haag ausgeliefert wurde.